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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein als freier wissenschaftlicher Mitarbeiter eingestellter Ärztepropagandist, der gegen Festvergütung und Provision Ärzte und Apotheken informatorisch besucht, hat keinen Anspruch auf Ausgleich nach § 89b HGB, da er keine Geschäfte vermittelt, sondern lediglich Werbung betreibt.
a) Wer will was von wem woraus? Ein als freier wissenschaftlicher Mitarbeiter eingestellter Ärztepropagandist begehrt von dem Unternehmer (U), mit dem er vertraglich verbunden ist, einen Ausgleichsanspruch (AA) nach § 89b HGB. Der Anspruch stützt sich auf seine Tätigkeit, für die er eine Festvergütung sowie eine am Umsatz seines Bezirkes bemessene Provision erhält.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Bielefeld hat entschieden, dass der Ärztepropagandist keinen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB geltend machen kann, da er nicht als Handelsvertreter (HV) tätig ist.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Ärztepropagandist keine Geschäfte zwischen dem Unternehmer und den Abnehmern vermittelt. Seine Aufgabe bestehe darin, durch den Besuch von Ärzten das Interesse der Konsumenten (nicht die Kauflust der Apotheken oder Großhandlungen) zu wecken und zu erhalten. Somit sei er ein reiner Werber.
Dass seine Vergütung teilweise umsatzabhängig ist, ändere nichts an der rechtlichen Einordnung seiner Tätigkeit, da die Umsätze hier nur als Rechnungsgrundlage für die Vergütung dienten und nicht als Nachweis für eine Vermittlungstätigkeit.
Zwar könnten seine Aktivitäten kausal für Umsätze des Unternehmers sein, doch alleine dies rechtfertige keinen Ausgleichsanspruch. Das Gesetz gewähre einen solchen Anspruch nur dem, der ständig Geschäfte vermittelt oder abschließt, nicht aber dem reinen Werber. Werbung – gleich in welcher Form – habe zwar Einfluss auf den Umsatz, doch dies führe nicht automatisch zu einem Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB.