Vorinstanz LAG Berlin, 16.02.1971 - 3 Sa 131/70 -; ArbG Berlin, 01.12.1970 - 8 Ca 162770 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass eine zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbarte Wettbewerbsabrede auch dann gilt, wenn das Arbeitsverhältnis während der Probezeit endet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Fehlt dem Wettbewerbsverbot das berechtigte geschäftliche Interesse des Arbeitgebers oder entfällt es später, kann sich dieser nur unter den Voraussetzungen des § 75a HGB von seinen Zahlungspflichten befreien, wobei er nach einem Jahr ab Erklärung von der Zahlungspflicht frei wird.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (AG) und ein Arbeitnehmer (AN) haben zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Wettbewerbsvereinbarung getroffen. Der AN ist der Ansicht, dass diese Vereinbarung nicht gelte, wenn das Arbeitsverhältnis während der Probezeit ende. Der AG besteht auf die Gültigkeit der Vereinbarung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass die Wettbewerbsvereinbarung auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit verbindlich bleibt, sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde. Falls dem Wettbewerbsverbot das berechtigte geschäftliche Interesse des AG fehlt oder dieses später wegfällt, kann sich der AG nur unter den Voraussetzungen des § 75a HGB von seinen Zahlungspflichten befreien. Nach Ablauf eines Jahres ab der entsprechenden Erklärung ist er dann von der Zahlungspflicht befreit.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die Vertragsfreiheit der Parteien, die es ermöglicht, Wettbewerbsverbote auch bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses zu vereinbaren. Fehlt jedoch das berechtigte Interesse oder entfällt es, bietet § 75a HGB dem AG die Möglichkeit, sich unter bestimmten Bedingungen von seinen Verpflichtungen zu lösen. Dies dient dem Ausgleich zwischen den Interessen des AG und des AN.