Vorinstanzen ArbG Hamburg, 23.10.1997 - 1 Ca 556/96 -; LAG Hamburg, 09.09.1998 - 8 Sa 118/97 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass die bloße Bereitschaftserklärung eines Sozialversicherungsträgers, eine arbeitsgerichtliche Entscheidung (hier: zur Zahlung von Arbeitslosengeld) zu übernehmen, kein ausreichendes Feststellungsinteresse für eine Klage auf Feststellung eines bereits beendeten Arbeitsverhältnisses begründet.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer begehrt die gerichtliche Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis in der Vergangenheit bestanden hat. Zur Begründung berief er sich darauf, dass ein Sozialversicherungsträger erklärt habe, das Ergebnis des arbeitsgerichtlichen Verfahrens bei der Prüfung der sozialrechtlichen Versicherungspflicht (hier: Anspruch auf Arbeitslosengeld) zu übernehmen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da das erforderliche Feststellungsinteresse fehle. Die bloße Bereitschaft des Sozialversicherungsträgers, die arbeitsgerichtliche Entscheidung zu berücksichtigen, reiche nicht aus, um eine Feststellungsklage für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum zu rechtfertigen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führt aus, dass ein Feststellungsinteresse nur dann besteht, wenn die Feststellung geeignet ist, eine konkrete Rechtsunsicherheit zu beseitigen oder praktische Rechtsfolgen zu bewirken. Die bloße Möglichkeit, dass ein Dritter (hier: der Sozialversicherungsträger) die Entscheidung berücksichtigen könnte, genügt nicht. Vielmehr müsste die Feststellung direkt rechtliche Wirkung für die Parteien oder eine verbindliche Grundlage für weitere Ansprüche schaffen. Da dies hier nicht der Fall war, fehlte es an der Prozessvoraussetzung des Feststellungsinteresses.