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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Celle (Urteil vom 09.01.1992 – 22 U 290/90) entschied, dass ein Gläubiger durch die Einlösung eines Teilbetrag-Schecks keinen Erlassvertrag über die Restforderung eingeht, wenn er zuvor dem Hinweis des Schuldners widersprochen hat, die Scheckeinlösung sei mit einem endgültigen Forderungsausgleich verbunden.
a) Wer will was von wem woraus?
- Gläubiger (Kl.) fordert vom Schuldner (Bekl.) die Begleichung einer Restforderung aus einer Schlussrechnung.
- Der Schuldner sendet einen Scheck über einen Teilbetrag mit dem Hinweis, dass die Einlösung des Schecks einen endgültigen Ausgleich der Forderung bedeute (Angebot auf Erlassvertrag gem. § 397 BGB).
b) Entscheidung des Gerichts: Ein Erlassvertrag über die Restforderung kommt nicht zustande, wenn der Gläubiger:
- dem Hinweis des Schuldners widerspricht (ablehnt, dass die Scheckeinlösung den Ausgleich bedeutet) und
- den Scheck dennoch einlöst.
c) Begründung:
- Ein Erlassvertrag erfordert Einigung zwischen den Parteien (§ 397 BGB).
- Der Gläubiger hat durch seinen Widerspruch klar zum Ausdruck gebracht, dass er den Scheck nicht als vollständige Erfüllung der Forderung ansieht.
- Die spätere Einlösung des Schecks ändert nichts am fehlenden Konsens: Sie ist rechtlich als Teilleistung zu werten, nicht als Annahme des Erlassangebots.
- Ein stillschweigender Verzicht auf die Restforderung kann nicht unterstellt werden, da der Gläubiger seinen Willen durch den Widerspruch eindeutig dokumentiert hat.
Rechtsfolge: Die Restforderung bleibt bestehen.