Vorinstanzen OLG Hamm 25.04.1988, 18. ZS; LG Dortmund
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Unternehmer (U) einem Handelsvertreter (HV) fristlos kündigen darf, wenn dieser wahrheitswidrig behauptet, seine Ehefrau habe eine Zweitvertretung für ein Konkurrenzunternehmen übernommen, obwohl er selbst diese ausübt. Bei berechtigter Kündigung kann der U Schadensersatz für entgangenen Gewinn verlangen, wenn er substantiiert darlegt, dass sein Umsatz im Bezirk des HV nach der Kündigung gesunken ist, während andere Bezirke keine Rückgänge verzeichneten. Die Darlegungslast wird dabei nicht zu streng ausgelegt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) möchte Schadensersatz vom Handelsvertreter (HV) wegen entgangenen Gewinns nach einer fristlosen Kündigung des Handelsvertretervertrags (HVV) aus wichtigem Grund (§ 89a Abs. 1 Satz 1 HGB). Grund für die Kündigung war, dass der HV wahrheitswidrig behauptet hatte, seine Ehefrau übe eine Zweitvertretung für ein Konkurrenzunternehmen aus, obwohl er selbst diese Tätigkeit ausübte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass die falsche Angabe des HV zur Zweitvertretung den U zur fristlosen Kündigung berechtigt. Zudem kann der U Schadensersatz für entgangenen Gewinn verlangen, wenn er substantiiert darlegt, dass sein Umsatz im ehemaligen Bezirk des HV nach der Kündigung im Vergleich zum Vorjahreszeitraum gesunken ist, während andere Bezirke keine Rückgänge hatten.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf § 252 Satz 2 BGB und § 287 Abs. 1 ZPO, wonach der Geschädigte (hier: U) nur die Umstände darlegen und beweisen muss, die die Erzielung eines Gewinns wahrscheinlich machen. Dabei dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Der U hat durch den Vergleich der Umsatzzahlen im betroffenen Bezirk mit anderen Bezirken und dem Vorjahreszeitraum ausreichend substantiiert dargelegt, dass ihm ein Gewinn entgangen ist.