Vorinstanz OLG Karlsruhe, 10.03.1977
Die Rechtsprechung des BGH zum Maklerrecht des BGB beschreibt Wolf, WM 78, 1282; zur Verflechtung des Maklers mit einer Vertragspartei vgl. Wank, NJW 79, 190
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Makler keinen Provisionsanspruch hat, wenn der Hauptvertrag wegen arglistiger Täuschung durch den Auftraggeber des Maklers angefochten wird – selbst wenn der Makler selbst nicht getäuscht hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von seinem Auftraggeber die Zahlung der vereinbarten Provision aus einem vermittelten Hauptvertrag. Der Auftraggeber wendet ein, der Hauptvertrag sei wegen arglistiger Täuschung durch ihn selbst (nicht durch den Makler) angefochten worden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH verneint den Provisionsanspruch des Maklers. Die Anfechtung des Hauptvertrags wegen arglistiger Täuschung führt zum Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Provision, unabhängig davon, wer die Täuschung begangen hat.
c) Begründung des Gerichts: Der Provisionsanspruch des Maklers setzt voraus, dass der Hauptvertrag wirksam zustande kommt und bestehen bleibt. Wird der Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, entfällt die Grundlage für die Provision – selbst wenn der Makler nicht in die Täuschung verwickelt war. Die Risikoverteilung zwischen Makler und Auftraggeber gebietet es, dass der Makler in solchen Fällen leer ausgeht, da der Vertrag rückabgewickelt wird.