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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichgericht (RG) entscheidet, dass der Erbe eines verstorbenen OHG-Gesellschafters eine aus der Auseinandersetzung resultierende Schuld ab Fälligkeit zu verzinsen hat – selbst wenn er kein Kaufmann ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die OHG (oder deren verbleibende Gesellschafter) fordert von dem Erben eines verstorbenen Gesellschafters die Verzinsung einer Schuld, die sich aus der Auseinandersetzung ergibt. Die Forderung stützt sich auf den Gesellschaftsvertrag, der die Fortsetzung der OHG unter den übrig gebliebenen Gesellschaftern beim Tod eines Gesellschafters vorsieht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das RG bestätigt, dass der Erbe die Schuld ab dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu verzinsen hat. Dies gilt auch dann, wenn der Erbe selbst kein Kaufmann ist.
c) Begründung des Gerichts: Die Verzinsungspflicht ergibt sich aus den Regelungen der OHG-Auseinandersetzung und dem Gesellschaftsvertrag. Die kaufmännische Eigenschaft des Erben ist dabei irrelevant, da die Schuld aus dem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis resultiert und damit den allgemeinen Grundsätzen über die Verzinsung von Forderungen aus Handelsgeschäften folgt.