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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 17.10.1968 - VII ZR 23/68

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Mangel der Parteifähigkeit in der Revisionsinstanz durch eine nachträgliche Genehmigung geheilt werden kann. Die Genehmigung ist eine Prozesshandlung, deren Wirkung nach dem Recht des Prozessgerichts zu beurteilen ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei (vermutlich der Kläger oder Beklagte) möchte in einem Rechtsstreit geltend machen, dass der Mangel ihrer Parteifähigkeit (z. B. wegen fehlender Rechtsfähigkeit oder Vertretungsbefugnis) durch eine nachträgliche Genehmigung behoben werden kann. Dies betrifft die Frage, ob der Mangel in der Revisionsinstanz (der letzten Instanz vor dem BGH) noch korrigiert werden darf.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat entschieden, dass der Mangel der Parteifähigkeit nachträglich geheilt werden kann, und zwar auch noch in der Revisionsinstanz. Die Heilung erfolgt durch eine Genehmigung, die als Prozesshandlung einzuordnen ist.

c) Begründung des Gerichts: Die Genehmigung wird als Prozesshandlung qualifiziert, deren Wirkung sich nach dem Recht des Prozessgerichts (also dem deutschen Prozessrecht) richtet. Damit kann der Mangel der Parteifähigkeit auch in späterer Instanz noch behoben werden, sofern die Genehmigung wirksam erteilt wird.


Hinweis: Die Entscheidung ist besonders relevant für Fälle, in denen eine Partei zunächst nicht parteifähig war (z. B. eine nicht eingetragene Gesellschaft), aber später durch Genehmigung (z. B. nach Eintragung oder Bestellung eines Vertreters) ihre Parteifähigkeit erlangt.

KI INHALT
Heilung der Parteifähigkeit durch nachträgliche Genehmigung möglich – Wirkung der Genehmigung als Prozesshandlung nach Prozessrecht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Heilung des Mangels der Parteifähigkeit
NORM
§ 50 ZPO
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
17.10.1968
AKTENZEICHEN
VII ZR 23/68
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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