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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm hat entschieden, dass § 4 Abs. 1 lit. f ARB (Allgemeine Vertragsbedingungen für Rechtsschutzversicherungen) nicht gegen das AGB-Gesetz verstößt. Zudem stellt es klar, dass die Regelung von Ansprüchen in einer Aufhebungsvereinbarung nach Beendigung eines Handelsvertreterverhältnisses nicht automatisch dazu führt, dass diese Ansprüche ihren Ursprung im Handelsvertreterrecht verlieren.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien stritten sich vermutlich über die Deckung von Rechtsschutzansprüchen im Zusammenhang mit einem Handelsvertreterverhältnis. Die Rechtsschutzversicherung (Beklagte) berief sich auf § 4 Abs. 1 lit. f ARB, der möglicherweise bestimmte Ansprüche aus dem Handelsvertreterrecht von der Deckung ausnimmt. Der Versicherungsnehmer (Kläger) könnte die Auffassung vertreten haben, dass diese Klausel unwirksam sei, weil sie gegen das AGB-Gesetz verstoße. Zudem könnte es um die Frage gegangen sein, ob Ansprüche aus einer Aufhebungsvereinbarung noch dem Handelsvertreterrecht zuzuordnen sind.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat entschieden, dass § 4 Abs. 1 lit. f ARB nicht gegen das AGB-Gesetz verstößt und damit wirksam ist. Zudem hat es klargestellt, dass die Regelung von Ansprüchen in einer Aufhebungsvereinbarung nicht automatisch zur Folge hat, dass diese Ansprüche ihren Ursprung im Handelsvertreterrecht verlieren. Die Ansprüche können also weiterhin dem Handelsvertreterrecht zugeordnet werden.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Klausel in § 4 Abs. 1 lit. f ARB keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellt und daher mit dem AGB-Gesetz vereinbar ist. Zudem führt es aus, dass eine Aufhebungsvereinbarung nicht zwingend eine schuldumschaffende Wirkung hat, die den rechtlichen Ursprung der Ansprüche ändert. Die Ansprüche bleiben also auch nach der Vereinbarung dem Handelsvertreterrecht zuordenbar.