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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Köln, 28.07.1993 - 11 U 35/93

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Person, die im fremden Namen handelt, nicht selbst Vertragspartei wird, wenn dies für die andere Partei erkennbar ist.


a) Wer will was von wem woraus? - Wer: Eine Partei, die im fremden Namen handelt (z. B. ein Stellvertreter). - Was: Klärung der Frage, ob sie selbst Vertragspartei wird. - Woraus: Aus der Regelung des § 164 Abs. 2 BGB.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln hat festgestellt, dass derjenige, der erkennbar im fremden Namen handelt, nicht selbst Vertragspartei wird.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf den Umkehrschluss aus § 164 Abs. 2 BGB, der besagt, dass nur derjenige, der nicht erkennbar im fremden Namen handelt, selbst Vertragspartei wird. Wenn also das Handeln im fremden Namen offenkundig ist, trifft die Vertragswirkung den Vertretenen, nicht den Handelnden.

KI INHALT
Handelt jemand im fremden Namen, wird er nach § 164 Abs. 2 BGB grundsätzlich nicht selbst Vertragspartei.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
vertragliche Haftung des Vertreters
Eigenhaftung des Vertreters
Vertreterhaftung
NORM
§ 164 Abs. 2 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Köln
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.07.1993
AKTENZEICHEN
11 U 35/93
ECLI
ECLI:DE:OLGK:1993:0728.11U35.93.00
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
11.10.2018