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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Person, die im fremden Namen handelt, nicht selbst Vertragspartei wird, wenn dies für die andere Partei erkennbar ist.
a) Wer will was von wem woraus? - Wer: Eine Partei, die im fremden Namen handelt (z. B. ein Stellvertreter). - Was: Klärung der Frage, ob sie selbst Vertragspartei wird. - Woraus: Aus der Regelung des § 164 Abs. 2 BGB.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln hat festgestellt, dass derjenige, der erkennbar im fremden Namen handelt, nicht selbst Vertragspartei wird.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf den Umkehrschluss aus § 164 Abs. 2 BGB, der besagt, dass nur derjenige, der nicht erkennbar im fremden Namen handelt, selbst Vertragspartei wird. Wenn also das Handeln im fremden Namen offenkundig ist, trifft die Vertragswirkung den Vertretenen, nicht den Handelnden.