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ERGEBNISVORSCHLÄGE

VGH Mannheim, 29.04.1997 - 14 S 898/96

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz VG Karlsruhe, 12.01.1996 - 3 K 1377/95 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Versicherungsvertreter (VV), der grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen vermittelt, benötigt neben der Erlaubnis für die Darlehensvermittlung auch eine Erlaubnis für die Vermittlung von "Verträgen über Grundstücke" nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a GewO, da die Bestellung von Grundpfandrechten unter diesen Erlaubnistatbestand fällt. Das Gericht bestätigt, dass der Begriff "Verträge über Grundstücke" umfassend zu verstehen ist und auch Grundstücksbelastungen erfasst.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Wer? Ein Versicherungsvertreter (VV), der für ein Versicherungsunternehmen (VU) grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen vermittelt.
  • Was? Klärung, ob der VV für diese Tätigkeit eine zusätzliche Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a GewO (Verträge über Grundstücke) benötigt.
  • Von wem? Die Frage wird vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim geklärt.
  • Woraus? Aus der Gewerbeordnung (GewO), insbesondere § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat entschieden, dass der VV zwei Erlaubnisse benötigt:

  1. Eine Erlaubnis für die Vermittlung von Darlehen (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5. Var. GewO).
  2. Eine Erlaubnis für die Vermittlung von Verträgen über Grundstücke (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1. Var. GewO), da die Bestellung von Grundpfandrechten (z. B. Hypotheken) zur Sicherung der Darlehen unter den Begriff "Verträge über Grundstücke" fällt.

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c) Begründung des Gerichts:

  1. Umfassende Auslegung des Begriffs "Verträge über Grundstücke":

    • Der Begriff erfasst nicht nur Grundstücksveräußerungen, sondern auch Grundstücksbelastungen (z. B. Grundpfandrechte).
    • Dies ergibt sich aus:
    • Wortlaut: Die Vorschrift spricht allgemein von "Verträgen über Grundstücke", nicht nur von Veräußerungen.
    • Zweck der Vorschrift: Schutz der Allgemeinheit (insbesondere sozial Schwacher) vor unzuverlässigen Maklern. Eine enge Auslegung würde den Schutzbereich unnötig einschränken.
    • Entstehungsgeschichte: Die Vorschrift knüpft an die frühere Regelung in § 38 Abs. 3 Nr. 5 GewO a. F. an, die ebenfalls Grundstücksbeleihungen erfasste.
  2. Einheitlicher Geschäftsvorgang:

    • Die Vermittlung eines grundpfandrechtlich gesicherten Darlehens ist ein einheitlicher Vorgang, der sowohl den Erlaubnistatbestand "Darlehen" als auch "Verträge über Grundstücke" erfüllt.
    • Es ist unerheblich, ob der VV für die Grundpfandbestellung eine separate Provision erhält oder ob ein spezieller Maklerauftrag für das Grundpfand vorliegt. Entscheidend ist, dass seine Tätigkeit (z. B. Ermittlung beleihungsfähiger Grundstücke) die Bestellung des Grundpfandrechts fördern kann.
  3. Keine Ausnahmen:

    • Selbst wenn die Grundstücksbelastung nur der Sicherung des Darlehens dient, bleibt die Erlaubnispflicht bestehen.
    • Die zivilrechtliche Einordnung (z. B. als Maklervertrag oder Auftrag) ist für die gewerberechtliche Erlaubnispflicht irrelevant.
  4. Abgrenzung zu anderen Vorschriften:

    • Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) oder andere Regelungen ändern nichts an der Auslegung des § 34c GewO.
    • Die unterschiedliche Behandlung von gesicherten und ungesicherten Darlehen in der MaBV betrifft nur Informationspflichten, nicht die Erlaubnispflicht.

Kernaussage: Die Vermittlung grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen löst doppelte Erlaubnispflichten aus – für Darlehen und für Grundstücksverträge. Der Begriff "Verträge über Grundstücke" ist weit zu verstehen und umfasst auch Grundstücksbelastungen. Der Schutzzweck der Norm gebietet diese Auslegung.

KI INHALT
Vermittlung grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen unterfällt der Erlaubnispflicht nach § 34c GewO, da auch Grundstücksbelastungen als "Verträge über Grundstücke" gelten. Versicherungsvertreter benötigen daher zusätzliche Erlaubnis für Grundstücksgeschäfte.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Maklererlaubnis für Tätigkeitsbereich Grundstücke
NORM
§ 34 c GewO
§ 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a GewO
§ 15 MaBV
REDAKTION
Evers
GERICHT
VGH Mannheim
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
29.04.1997
AKTENZEICHEN
14 S 898/96
ECLI
ECLI:DE:VGHBW:1997:0429.14S898.96.0A
LIEFERUNG
01.04.2000
ÄNDERUNG
01.03.2021