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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart entschied am 08.03.1991, dass ein Belieferungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbar ist, wenn dem Antragsteller ohne sofortige Belieferung erhebliche Wettbewerbsnachteile drohen. Eine Liefersperre ist nur bei besonders gewichtigen Gründen zulässig, wobei eine 5-Jahres-Herstellergarantie eine Lieferbeschränkung auf qualifizierte Abnehmer rechtfertigen kann.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Abnehmer (Antragsteller) begehrt von einem Lieferanten die sofortige Belieferung mit Katalysatornachrüstsätzen. Der Anspruch stützt sich auf vertragliche Vereinbarungen oder § 26 Abs. 2, 35 GWB (heute: § 19, 20 GWB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigte, dass der Belieferungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbar ist, sofern dem Abnehmer ohne die Lieferung nicht unerhebliche Wettbewerbsnachteile drohen. Eine Liefersperre des Lieferanten ist nur bei besonders gewichtigen Gründen zulässig. Im konkreten Fall kann eine 5-Jahres-Herstellergarantie eine Beschränkung der Lieferungen auf Abnehmer rechtfertigen, die den Vorstellungen des Lieferanten entsprechend ausgestattet und ausgebildet sind.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentierte, dass einstweiliger Rechtsschutz bei drohenden Wettbewerbsnachteilen gerechtfertigt ist. Eine Liefersperre sei nur ausnahmsweise zulässig, etwa wenn der Lieferant schützenswerte wirtschaftliche Interessen geltend machen kann. Die 5-Jahres-Herstellergarantie stelle ein solches schützenswertes Interesse dar, da sie die Qualitätssicherung und den Schutz des Herstellers vor Haftungsrisiken erfordere, was eine Beschränkung auf qualifizierte Abnehmer rechtfertige.