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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Bremen, 04.05.1962 - I 26-29/61

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Bremen entscheidet, dass Provisionsansprüche eines Versicherungsvertreters aus noch nicht eingelösten Prämienrechnungen am Bilanzstichtag aktivierungspflichtig sind. Zudem klärt es den Begriff des Wiederaufbaus eines kriegszerstörten Gebäudes.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) macht Provisionsansprüche aus Prämienrechnungen geltend, die von den Versicherungsnehmern (VN) am Bilanzstichtag noch nicht beglichen wurden. Es geht um die Frage, ob diese Forderungen in der Bilanz aktiviert werden müssen. Zusätzlich wird der Begriff des Wiederaufbaus eines durch Kriegseinwirkung zerstörten Gebäudes thematisiert.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Bremen entscheidet, dass die Provisionsansprüche des VV aus den noch nicht eingelösten Prämienrechnungen am Bilanzstichtag aktivierungspflichtig sind. Zudem definiert es den Begriff des Wiederaufbaus eines kriegszerstörten Gebäudes.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf bilanzrechtliche Grundsätze: Provisionsansprüche, die wirtschaftlich bereits entstanden sind (hier durch die Rechnungsstellung), müssen unabhängig von der tatsächlichen Zahlung der VN in der Bilanz als Forderung ausgewiesen werden. Zum Wiederaufbau wird vermutlich eine Abgrenzung zu bloßen Reparaturen oder anderen Maßnahmen vorgenommen, wobei die genauen Kriterien aus dem Urteilsauszug nicht ersichtlich sind.

KI INHALT
Provisionsansprüche aus nicht eingelösten Prämienrechnungen sind aktivierungspflichtig; Klärung zum Wiederaufbau kriegszerstörter Gebäude.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Aktivierungspflichtige Provisionsansprüche des VV
Begriff des Wiederaufbaus eines Gebäudes
FUNDSTELLE
EFG 63, 4
VersR 63, 247
NORM
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG
§ 7 lit. b Abs. 1 Satz 4 EStG
REDAKTION
GERICHT
FG Bremen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
04.05.1962
AKTENZEICHEN
I 26-29/61
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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