zum Vertrieb durch Vertragshändler im Ausland vgl. Vorpeil in IWB 15, 886
zum französischen Handelsvertreter- und Vertragshändlerrecht im Kontrast zur deutschen Rechtslage vgl. auch Stade, IHR 16, 49
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG München I entscheidet, dass für die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ bei einem Vertrag zwischen einem deutschen Produzenten und einem französischen Vertragshändler/Handelsvertreter französisches Recht maßgeblich ist. Da die Hauptpflichten (Lieferpflicht, Einhaltung der Rahmenverträge) nach französischem Recht in Frankreich zu erfüllen sind, fehlt deutschen Gerichten die Zuständigkeit.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein französischer Vertragshändler (VH) und Handelsvertreter (HV) streitet mit einem deutschen Produzenten über die Rechtmäßigkeit der einseitigen Vertragsbeendigung durch den Produzenten. Der VH/HV macht Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis geltend.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht stellt fest, dass die deutschen Gerichte nicht international zuständig sind, da der Erfüllungsort der streitigen Verpflichtungen (Lieferpflicht, Einhaltung der Rahmenverträge) nach französischem Recht in Frankreich liegt.
c) Begründung des Gerichts:
- Anwendbares Recht: Nach den Kollisionsnormen des Urteilsstaates (Deutschland) gilt für das Vertragsverhältnis französisches Recht (als Recht des VH/HV).
- Erfüllungsort: Nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ bestimmt sich der Erfüllungsort nach dem maßgeblichen Recht (hier: französisches Recht).
- Hauptpflichten: Die primären Pflichten des Produzenten (Lieferung, Rahmenvertragseinhaltung) sind nach französischem Recht in Frankreich zu erfüllen.
- Folgerung: Da der Erfüllungsort in Frankreich liegt, fehlt den deutschen Gerichten die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ.
Kernaussage: Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Erfüllungsort der Hauptpflichten, der hier aufgrund französischen Rechts in Frankreich liegt – daher keine deutsche Zuständigkeit.