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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt/Main entschied am 21.03.1961, dass bei einem Vertrag zwischen einem deutschen Hersteller und einem französischen Weiterverkäufer die in den AGB des Herstellers enthaltene Rechtswahl auf den gesamten Vertrag (Rahmenvertrag und Einzellieferungsverträge) anzuwenden ist, wenn die Parteien stillschweigend eine einheitliche Rechtsordnung vereinbart haben.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein deutscher Hersteller (Unternehmer, U) und ein französischer Weiterverkäufer streiten darüber, welchem nationalen Recht ihr Vertragsverhältnis (HVV oder VHV) untersteht. Der Hersteller berief sich auf seine AGB, die eine Rechtswahl enthalten.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entschied, dass die in den AGB des Herstellers enthaltene Rechtswahl auf den gesamten Vertrag (Rahmenvertrag und Einzellieferungsverträge) anzuwenden ist, sofern die Parteien stillschweigend eine einheitliche Rechtsordnung vereinbart haben.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es fernliegend sei, ein einheitliches Vertragsverhältnis verschiedenen nationalen Rechtsordnungen zu unterstellen. Aus den AGB des Herstellers könne im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine stillschweigende Willensübereinkunft der Parteien auf die Anwendung einer bestimmten nationalen Rechtsordnung geschlossen werden, sofern die AGB eine solche Rechtswahl erkennen lassen.