Vorinstanz LG Düsseldorf, 18.06.1998 - 3 O 86/98 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entschied, dass eine formularmäßige Vertragsstrafeklausel in einem Franchisevertrag (FV) der Firma Eismann, die eine Strafe von 20.000 DM für die Weitergabe oder den Verlust des Franchise-Handbuchs vorsieht, nach § 9 AGBG unwirksam ist, da sie den Franchisenehmer (FN) unangemessen benachteiligt. Die Vertragsstrafe stehe in keinem angemessenen Verhältnis zum möglichen Schaden des Franchisegebers (FG).
a) Wer will was von wem woraus? Der Franchisegeber (FG) Eismann verlangt von seinen Franchisenehmern (FN) im Rahmen des Franchisevertrags (FV) eine Vertragsstrafe von 20.000 DM, falls diese das „Eismann-Handbuch“ Dritten zugänglich machen, kopieren oder verlieren. Die FN wenden sich gegen diese Klausel, da sie als unangemessen hoch und damit unwirksam angesehen wird.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf erklärte die Vertragsstrafeklausel für unwirksam gemäß § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB). Eine Herabsetzung der Strafe nach § 343 BGB scheide aus, da die Klausel bereits formell unwirksam sei.
c) Begründung des Gerichts:
Anwendbarkeit des AGBG:
- Obwohl FN als arbeitnehmerähnliche Personen gelten (§ 5 Abs. 1 ArbGG), finden die zwingenden Schutzvorschriften des Arbeitsrechts auf sie keine Anwendung. Daher greift die Ausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG (Ausschluss des Arbeitsrechts) nicht, und die Klausel unterliegt der AGB-Kontrolle.
Unangemessene Benachteiligung (§ 9 AGBG):
- Die Vertragsstrafe von 20.000 DM stehe in keinem Verhältnis zum Gewicht des Verstoßes oder zum typischerweise entstehenden Schaden.
- Das Handbuch enthalte keine konkreten Betriebsgeheimnisse (z. B. Kundenlisten, Bezugsquellen), die einen Schaden in dieser Höhe rechtfertigen könnten. Die pauschale Behauptung des FG, es handele sich um eine „Bibel“ des Systems, sei nicht ausreichend.
- Die Strafe diene nicht als notwendiges Druckmittel, da die Rückgabe des Handbuchs auch ohne eine solche Sanktion durchsetzbar sei.
Keine Herabsetzung möglich:
- § 343 BGB (Herabsetzung übermäßiger Vertragsstrafen) setze voraus, dass die Strafe grundsätzlich wirksam sei. Da die Klausel bereits gegen § 9 AGBG verstoße, scheide eine Anpassung aus.
Rechtsgrundlagen:
- § 9 AGBG (heute § 307 BGB: Unwirksamkeit bei unangemessener Benachteiligung)
- § 23 Abs. 1 AGBG (Ausnahme für Arbeitsrecht)
- § 343 BGB (Herabsetzung von Vertragsstrafen)
- § 5 Abs. 1 ArbGG (arbeitnehmerähnliche Personen)