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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamburg, 01.09.1989 - 14 U 221/88

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Zur Frage, ob die darlegungspflichtige Partei genötigt sein kann, auch nur vermutete Tatsachen zu behaupten und unter Beweis zu stellen, vgl. BGH, NJW-RR 88, 1529.

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg entscheidet, dass eine Partei ihren Klagevortrag auch dann hinreichend substantiiert darlegen kann, wenn sie keine genaue Kenntnis der Vorgänge hat, sofern sie die ihr bekannten Tatsachen vollständig vorträgt und gegebenenfalls auf Beweismittel verweist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei (Kläger) begehrt im Zivilprozess eine Verurteilung der Gegenpartei (Beklagter), kann jedoch keine detaillierten Angaben zu den genauen Vorgängen machen, weil ihr die notwendige Kenntnis fehlt. Die Frage ist, ob der Klagevortrag trotzdem als hinreichend substantiiert anzusehen ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg bestätigt, dass eine Partei ihren Sachvortrag auch dann ausreichend konkretisieren kann, wenn sie keine vollständige Kenntnis der Vorgänge hat. Entscheidend ist, dass sie alle ihr bekannten Tatsachen vollständig darlegt und – soweit möglich – Beweismittel benennt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führt aus, dass es einer Partei nicht zum Nachteil gereichen darf, wenn sie aufgrund mangelnder Kenntnis nicht alle Details darlegen kann. Vielmehr genügt es, wenn sie ihren Vortrag so weit wie möglich substantiiert und die Beweismittel angibt, die zur Aufklärung der Sachverhaltslücken beitragen können. Eine überzogene Anforderung an die Substantiierung würde den Zugang zur Justiz unnötig erschweren.

KI INHALT
Substantiierungspflicht bei Klagevorbringen: OLG Hamburg klärt, wie Parteien Beweisantritte gestalten müssen, wenn ihnen genaue Kenntnis der Vorgänge fehlt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Substantiierung des Klagevortrags
NORM
§ 286 ZPO
§ 138 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
01.09.1989
AKTENZEICHEN
14 U 221/88
ECLI
ECLI:DE:OLGHH:1989:0901.14U221.88.0A
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
01.11.2018