Vorinstanzen OLG Frankfurt/Main, 29.05.2002 - 13 U 74/00 -; LG Darmstadt, 30.05.2000 - 13 O 41/99 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass die Wettbewerbsregelungen der §§ 74 ff. HGB für kaufmännische Angestellte auch auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter (Subunternehmer) anwendbar sind, da ein vergleichbares Schutzbedürfnis besteht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein wirtschaftlich abhängiger freier Mitarbeiter (Subunternehmer) begehrt die Anwendung der Wettbewerbsregelungen der §§ 74 ff. HGB, die eigentlich für kaufmännische Angestellte gelten. Er stützt seinen Anspruch auf die vergleichbare Schutzbedürftigkeit seiner Situation.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die §§ 74 ff. HGB auch auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter anzuwenden sind.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass wirtschaftliche Abhängigkeit ein vergleichbares Schutzbedürfnis wie bei kaufmännischen Angestellten schafft. Daher seien die Regelungen analog anwendbar.