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ERGEBNISVORSCHLÄGE

AG Alsfeld, 12.05.1995 - 31 C 534/94

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Bei einem internationalen Warenkaufvertrag unter UN-Kaufrecht mit Beteiligung eines Handelsvertreters (HV) in Deutschland richtet sich die Frage nach einer Duldungs-, Anscheins- oder Inkassovollmacht nach deutschem Recht, wenn die Vollmacht in Deutschland ausgeübt wird. Das Gericht hat entschieden, dass der HV keine nachträgliche Vertragsänderung vornehmen darf, da das deutsche Handelsvertreterrecht eine solche Befugnis nicht vorsieht (§§ 55 Abs. 2, 91 HGB).


a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) ist an einem internationalen Warenkaufvertrag beteiligt, der dem UN-Kaufrecht unterliegt. Es geht um die Frage, ob der HV eine Duldungs-, Anscheins- oder Inkassovollmacht besitzt, um nachträgliche Vertragsänderungen vorzunehmen. Diese Frage stellt sich im Verhältnis zwischen dem HV und den Vertragsparteien (z. B. Käufer/Verkäufer).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht (AG Alsfeld) hat entschieden, dass sich die Frage nach der Vollmacht des HV nach deutschem Recht richtet, wenn die Vollmacht in Deutschland ausgeübt wird. Zudem hat es klargestellt, dass der HV keine Befugnis zur nachträglichen Vertragsänderung hat, da das deutsche Handelsvertreterrecht (§§ 55 Abs. 2, 91 HGB) eine solche Befugnis nicht vorsieht.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf den Grundsatz, dass die Wirksamkeit einer Vollmacht nach dem Recht des Ortes zu beurteilen ist, an dem die Vollmacht ausgeübt wird (hier: Deutschland). Da der HV seine Tätigkeit in Deutschland ausübt, ist deutsches Recht anwendbar. Zudem verweist das Gericht auf die klaren Regelungen des HGB, die eine nachträgliche Vertragsänderung durch den HV ausdrücklich ausschließen.

KI INHALT
Bei internationalem Warenkauf mit Handelsvertreter unter UN-Kaufrecht gilt deutsches Recht für Duldungs-, Anscheins- oder Inkassovollmacht, wenn diese in Deutschland ausgeübt wird. Handelsvertreter haben keine Befugnis zur nachträglichen Vertragsänderung nach §§ 55 Abs. 2, 91 HGB.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Anwendbares Recht auf Vollmacht beim internationalen Warenkauf
nachträgliche Vertragsänderung durch HV
NORM
Art. 28 EGBGB
Art. 37 EGBGB
Art. 7 Abs. 2 CISG
Art. 57 CISG
Art. 57 ff. CISG
Art. 78 CISG
REDAKTION
Evers
GERICHT
AG Alsfeld
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.05.1995
AKTENZEICHEN
31 C 534/94
ECLI
ECLI:DE:AGALSFE:1995:0512.31C534.94.0A
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
19.04.2021