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Fazit/Kurzzusammenfassung: Bei einem internationalen Warenkaufvertrag unter UN-Kaufrecht mit Beteiligung eines Handelsvertreters (HV) in Deutschland richtet sich die Frage nach einer Duldungs-, Anscheins- oder Inkassovollmacht nach deutschem Recht, wenn die Vollmacht in Deutschland ausgeübt wird. Das Gericht hat entschieden, dass der HV keine nachträgliche Vertragsänderung vornehmen darf, da das deutsche Handelsvertreterrecht eine solche Befugnis nicht vorsieht (§§ 55 Abs. 2, 91 HGB).
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) ist an einem internationalen Warenkaufvertrag beteiligt, der dem UN-Kaufrecht unterliegt. Es geht um die Frage, ob der HV eine Duldungs-, Anscheins- oder Inkassovollmacht besitzt, um nachträgliche Vertragsänderungen vorzunehmen. Diese Frage stellt sich im Verhältnis zwischen dem HV und den Vertragsparteien (z. B. Käufer/Verkäufer).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht (AG Alsfeld) hat entschieden, dass sich die Frage nach der Vollmacht des HV nach deutschem Recht richtet, wenn die Vollmacht in Deutschland ausgeübt wird. Zudem hat es klargestellt, dass der HV keine Befugnis zur nachträglichen Vertragsänderung hat, da das deutsche Handelsvertreterrecht (§§ 55 Abs. 2, 91 HGB) eine solche Befugnis nicht vorsieht.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf den Grundsatz, dass die Wirksamkeit einer Vollmacht nach dem Recht des Ortes zu beurteilen ist, an dem die Vollmacht ausgeübt wird (hier: Deutschland). Da der HV seine Tätigkeit in Deutschland ausübt, ist deutsches Recht anwendbar. Zudem verweist das Gericht auf die klaren Regelungen des HGB, die eine nachträgliche Vertragsänderung durch den HV ausdrücklich ausschließen.