zu den Hinweispflichten des Maklers im Rahmen eines Alleinauftrages vgl. OLG Hamm, NJW-RR 98, 237 = NZM 98, 842; zu den Treuepflichten des alleinbeauftragten Maklers vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 97, 1278; zu grundsätzlichen Fragen des Alleinauftrags vgl. BGH, NZM 98, 677
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Auftraggeber, der während der Bindungsfrist eines Alleinauftrags mit einem Makler einen weiteren Makler beauftragt, nicht automatisch schadensersatzpflichtig ist, wenn der zweite Makler das Objekt direkt vom Auftraggeber erwirbt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Makler (Kläger) verlangt vom Auftraggeber (Beklagten) Schadensersatz aus positiver Forderungsverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB a.F.), weil dieser während der Bindungsfrist des Alleinauftrags einen zweiten Makler mit der Vermittlung desselben Objekts beauftragt hat. Der Kläger sieht darin einen Vertragsbruch, der ihm einen Anspruch auf Ersatz entgangenen Provisionseinnahmen geben soll.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Koblenz hat die Schadensersatzklage abgewiesen. Der Verstoß gegen das Alleinauftragsrecht führt nicht automatisch zu einer Schadensersatzpflicht, wenn der zweite Makler das Objekt unmittelbar vom Auftraggeber selbst erwirbt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass ein Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung nur besteht, wenn der Auftraggeber durch sein Handeln einen tatsächlichen Schaden beim Makler verursacht hat. Im vorliegenden Fall habe der zweite Makler das Objekt nicht vermittelt, sondern selbst vom Auftraggeber erworben. Daher sei kein kausaler Schaden entstanden, da die Provision des ersten Maklers nicht durch die Handlung des Auftraggebers vereitelt wurde. Der Alleinauftrag diene primär der Sicherung der Maklerprovision, nicht aber der generellen Unterbindung weiterer Makleraufträge, wenn diese keine konkrete Vermittlungstätigkeit entfalten.