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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Amtsgericht Köln entscheidet, dass ein Versicherungsmakler (VM) keinen Anspruch auf Courtage (Provision) hat, wenn das Versicherungsunternehmen (VU) nach Beendigung des Versicherungsmaklervertrags (VMV) mit dem Versicherungsnehmer (VN) einen Folgevertrag über seinen eigenen Außendienst abschließt – selbst wenn der VM den Erstvertrag vermittelt hatte.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsmakler (VM) verlangt von dem Versicherungsunternehmen (VU) die Zahlung einer Courtage (Provision) für einen Folgevertrag, den das VU mit dem Versicherungsnehmer (VN) nach Kündigung des Versicherungsmaklervertrags (VMV) abgeschlossen hat. Der VM beruft sich darauf, dass er den Erstvertrag vermittelt hatte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Amtsgericht Köln weist die Klage des VM ab und entscheidet, dass kein Anspruch auf Courtage besteht, wenn das VU den Folgevertrag durch eigenen Außendienst (und nicht durch den VM) vermittelt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führt aus, dass der Provisionsanspruch des Maklers an die Vermittlungstätigkeit im Rahmen des bestehenden VMV geknüpft ist. Nach Beendigung des VMV entsteht kein automatischer Anspruch auf Courtage für Folgeverträge, die das VU in eigener Regie (hier: durch den Außendienst) abschließt. Die Vermittlung des Erstvertrags rechtfertigt allein keinen Anspruch auf Folgeprovisionen, wenn der VM nicht mehr als Vermittler tätig war.