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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Karlsruhe, 18.03.1988 - 15 U 105/87

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Karlsruhe entscheidet, dass ein Wettbewerbsverstoß des Vertragspartners den Unternehmer (U) nicht berechtigt, die verdiente Provision zu verweigern – es sei denn, der Vertragspartner hat sich grob unanständig verhalten.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) möchte einem Vertragspartner (z. B. ein Handelsvertreter oder Vermittler) die verdiente Provision verweigern, weil dieser einen Wettbewerbsverstoß begangen hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Karlsruhe entscheidet, dass ein Wettbewerbsverstoß allein kein Grund ist, die Provision zu verweigern. Nur in Ausnahmefällen, wenn der Vertragspartner sich grob unanständig verhalten hat, kann die Provision versagt werden.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf den Grundsatz, dass ein Wettbewerbsverstoß nicht automatisch die Provisionspflicht entfallen lässt. Erst bei besonders schwerwiegenden Verstößen (grob unanständiges Verhalten) ist eine Versagung gerechtfertigt. Dies dient dem Schutz des Vertragspartners vor willkürlicher Vorenthaltung seiner Vergütung.

KI INHALT
Ein Wettbewerbsverstoß berechtigt nicht zur Versagung der Provision, außer bei grob unanständigem Verhalten des anderen Teils.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Verwirkung des Anspruchs des HV auf Provision durch Wettbewerbsverstoß
FUNDSTELLE
NORM
§ 87 Abs. 1 HGB
§ 242 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Karlsruhe
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.03.1988
AKTENZEICHEN
15 U 105/87
ECLI
ECLI:DE:OLGKARL:1988:0318.15U105.87.0A
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
16.07.2015