Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Bielefeld, 22.02.2002 - 3 O 433/01

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Bielefeld entschied, dass eine Widerrufsbelehrung bei einem Haustürgeschäft (hier: Beitritt als stiller Gesellschafter) wirksam ist, wenn sie die Frist, den Fristbeginn, die Fristwahrung und den Adressaten klar und hervorgehoben enthält – selbst wenn sie nicht alle theoretischen Ausnahmen explizit nennt. Übertriebene Anforderungen an die Formulierung sind unzulässig.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Verbraucher (hier: stiller Gesellschafter) begehrt die Wirksamkeit seines Widerrufs eines Haustürgeschäfts (Beitrittserklärung). Streitig ist, ob die ihm erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen genügt (insbesondere nach § 355 BGB a.F. bzw. § 7 HWiG).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Bielefeld bejaht die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung. Die verwendete Formulierung: "Meine Beitrittserklärung als stiller Gesellschafter der … kann ich innerhalb von einer Woche nach Unterzeichnung schriftlich widerrufen. Die Frist beginnt mit Aushändigung eines Exemplares dieser Widerrufsbelehrung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs." erfüllt die gesetzlichen Vorgaben, wenn sie hervorgehoben (z. B. durch Fettdruck, Umrahmung, farbige Unterlegung) ist.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Inhaltliche Vollständigkeit: Die Belehrung enthält alle wesentlichen Punkte:
    • Frist (1 Woche),
    • Fristbeginn (Aushändigung der Belehrung),
    • Fristwahrung (Absendung reicht),
    • Adressat (implizit durch den Kontext klar).
  2. Keine Widersprüchlichkeit: Die Formulierung "nach Unterzeichnung" ist nicht missverständlich, da sie den Ausnahmefall abdeckt, dass die Frist erst mit der Willenserklärung des Kunden beginnen kann (theoretisch möglich).
  3. Keine übertriebenen Anforderungen: Das Gericht verweist auf die BGH-Rechtsprechung, wonach Widerrufsbelehrungen nicht perfekt sein müssen, sondern nur die wesentlichen Rechte verständlich vermitteln müssen.

Rechtsgrundlage: § 355 BGB a.F. (heute: § 355 BGB n.F.), § 7 HWiG (Haustürwiderrufsgesetz), BGH-Urteile zur Auslegung von Widerrufsbelehrungen.

KI INHALT
Widerrufsbelehrung bei Haustürgeschäft: Eine Woche Frist ab Aushändigung der Belehrung, hervorgehoben durch Überschrift, Farbe und Umrahmung, ist ausreichend.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Widerrufsbelehrung
Formulierung Widerrufsbelehrung
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 2 Haustürwiderrufsgesetz
REDAKTION
Stallbaum
GERICHT
LG Bielefeld
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.02.2002
AKTENZEICHEN
3 O 433/01
ECLI
LIEFERUNG
01.12.2013
ÄNDERUNG
05.11.2020