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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Bielefeld entschied, dass eine Widerrufsbelehrung bei einem Haustürgeschäft (hier: Beitritt als stiller Gesellschafter) wirksam ist, wenn sie die Frist, den Fristbeginn, die Fristwahrung und den Adressaten klar und hervorgehoben enthält – selbst wenn sie nicht alle theoretischen Ausnahmen explizit nennt. Übertriebene Anforderungen an die Formulierung sind unzulässig.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Verbraucher (hier: stiller Gesellschafter) begehrt die Wirksamkeit seines Widerrufs eines Haustürgeschäfts (Beitrittserklärung). Streitig ist, ob die ihm erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen genügt (insbesondere nach § 355 BGB a.F. bzw. § 7 HWiG).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Bielefeld bejaht die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung. Die verwendete Formulierung: "Meine Beitrittserklärung als stiller Gesellschafter der … kann ich innerhalb von einer Woche nach Unterzeichnung schriftlich widerrufen. Die Frist beginnt mit Aushändigung eines Exemplares dieser Widerrufsbelehrung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs." erfüllt die gesetzlichen Vorgaben, wenn sie hervorgehoben (z. B. durch Fettdruck, Umrahmung, farbige Unterlegung) ist.
c) Begründung des Gerichts:
- Inhaltliche Vollständigkeit: Die Belehrung enthält alle wesentlichen Punkte:
- Frist (1 Woche),
- Fristbeginn (Aushändigung der Belehrung),
- Fristwahrung (Absendung reicht),
- Adressat (implizit durch den Kontext klar).
- Keine Widersprüchlichkeit: Die Formulierung "nach Unterzeichnung" ist nicht missverständlich, da sie den Ausnahmefall abdeckt, dass die Frist erst mit der Willenserklärung des Kunden beginnen kann (theoretisch möglich).
- Keine übertriebenen Anforderungen: Das Gericht verweist auf die BGH-Rechtsprechung, wonach Widerrufsbelehrungen nicht perfekt sein müssen, sondern nur die wesentlichen Rechte verständlich vermitteln müssen.
Rechtsgrundlage: § 355 BGB a.F. (heute: § 355 BGB n.F.), § 7 HWiG (Haustürwiderrufsgesetz), BGH-Urteile zur Auslegung von Widerrufsbelehrungen.