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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 25.02.1999 - III ZR 191/98

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Frankfurt/Main, 17.06.1998 - 19 U 227/97 -; LG Wiesbaden, 08.10.1007 - 10 O 36/97 -

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH bestätigt den Provisionsanspruch eines Nachweismaklers, wenn dessen Nachweis kausal und wesentlicher Auslöser für den späteren Vertragsschluss war – selbst wenn die Verhandlungen zunächst scheiterten und später ohne Maklerbeteiligung wiederaufgenommen wurden. Die Wesentlichkeit der Maklerleistung entfällt nicht allein durch zeitliche Verzögerungen oder spätere Eigeninitiativen der Parteien.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Nachweismakler verlangt von seinem Auftraggeber (Käufer) die Provision aus einem Maklervertrag (§ 652 BGB), weil er diesem eine konkrete Kaufgelegenheit nachgewiesen hatte. Der Auftraggeber bestreitet die Zahlungspflicht mit der Begründung, der Maklernachweis sei nicht wesentlich für den späteren Vertragsschluss gewesen, da die Verhandlungen zunächst scheiterten und der Kauf erst nach einer eigenen Anzeige des Verkäufers zustande kam.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt den Provisionsanspruch des Maklers. Die Mitursächlichkeit und Wesentlichkeit des Nachweises für den Vertragsschluss sei gegeben, wenn:

  • Der Makler eine konkrete Vertragsgelegenheit (hier: Objekt und verkaufsbereiter Verkäufer) nachgewiesen habe,
  • der Vertragsschluss in angemessenem Zeitabstand folge,
  • und keine anderen Umstände (z. B. ein neuer, vom Makler nicht nachgewiesener Vertragsgegenstand) vorlägen.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Kausalität und Wesentlichkeit:

    • Der Nachweis gilt als wesentlich, wenn er den Kunden konkret veranlasst, sich um das Objekt zu kümmern (hier: Kaufverhandlungen aufzunehmen).
    • Ein ursächlicher Zusammenhang liegt vor, wenn der Vertragsschluss dem Nachweis zeitlich folgt und keine anderen entscheidenden Faktoren (z. B. ein völlig neuer Verkaufsgegenstand) hinzutreten.
  2. Kein Ausschluss durch spätere Eigeninitiativen:

    • Dass der Auftraggeber nach gescheiterten Verhandlungen selbstständig (z. B. durch eine Anzeige des Verkäufers) den Vertrag abschloss, schmälert die Maklerleistung nicht – solange die nachgewiesene Gelegenheit (Objekt + Verkäufer) identisch bleibt.
    • Der Makler muss nicht nach dem Scheitern der Verhandlungen neu tätig werden; seine Pflicht beschränkt sich auf den ersten Nachweis.
  3. Abgrenzung zu anderen Fällen:

    • Keine Provision gibt es, wenn der Makler eine falsche Person oder ein anderes Objekt nachweist (z. B. wenn der Käufer den Verkäufer über einen Dritten kennt).
    • Hier aber war die nachgewiesene Gelegenheit (Verkäufer + Objekt) bis zum Vertragsschluss unverändert verkaufsbereit.
  4. Tatrichterliche Würdigung:

    • Das Berufungsgericht darf die Feststellungen des Erstgerichts (hier: Fortwirkung des Maklernachweises) nicht ohne neue Begründung ignorieren.
    • Die Wertung der Ursachen (z. B. ob der Nachweis "wesentlich" war) obliegt dem Tatrichter, muss aber nachvollziehbar sein.

Rechtliche Einordnung: Der BGH betont, dass der Provisionsanspruch des Nachweismaklers bereits dann entsteht, wenn der Kunde durch den Nachweis Kenntnis von der Gelegenheit erhält und der Vertrag später auf dieser Basis zustande kommt – selbst ohne weitere Maklerbeteiligung. Die Wesentlichkeit ist zu bejahen, wenn der Nachweis den Anstoß für die Verhandlungen gab.

KI INHALT
Provisionsanspruch des Nachweismaklers: Nachweis der Vertragsgelegenheit reicht aus, wenn der Vertrag in angemessenem Zeitabstand folgt, selbst bei zunächst gescheiterten Verhandlungen. Wesentlich ist der konkrete Anstoß durch den Makler.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Mitursächlichkeit
Nachweismakler
NORM
§ 652 Abs. 1 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
25.02.1999
AKTENZEICHEN
III ZR 191/98
ECLI
LIEFERUNG
01.10.1999
ÄNDERUNG
28.06.2022