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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass ein nachträgliches Verhalten des Geschäftsherrn nur dann als neuer Auflösungsgrund für den Handelsvertreter (HV) gemäß § 23 HVG gilt, wenn der Geschäftsherr nicht einfach die Auflösung akzeptiert, sondern stattdessen Erfüllung nach § 24 Abs. 1 HVG verlangt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) hat das Vertragsverhältnis (grundlos) aufgelöst. Der Geschäftsherr zeigt danach ein Verhalten, das der HV als neuen Auflösungsgrund gemäß § 23 HVG (Handelsvertretergesetz) werten könnte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH stellt klar: Ein nach der Auflösung liegendes Verhalten des Geschäftsherrn kann nur dann einen neuen Auflösungsgrund darstellen, wenn der Geschäftsherr nicht passiv bleibt, sondern aktiv Erfüllung (z. B. Weiterführung des Vertrags) nach § 24 Abs. 1 HVG fordert.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass die Auflösung durch den HV zunächst wirksam ist. Ein späteres Verhalten des Geschäftsherrn kann diese Wirkung nur dann aufheben oder neue Ansprüche begründen, wenn der Geschäftsherr explizit auf Erfüllung besteht – also den Vertrag nicht als beendet ansieht. Andernfalls bleibt die Auflösung bestehen, und nachträgliche Handlungen sind irrelevant.