Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 30.10.1984 - 3 AZR 448/82

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Düsseldorf, 28.07.1982 - 15 Sa 538/82 -; ArbG Essen, 28.01.1982 - 1 Ca 3177/81 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entschied, dass tarifliche Jahreszuwendungen im öffentlichen Dienst (z. B. Weihnachtsgeld) als versicherungspflichtiges Einkommen gelten und bei der Ruhegeldberechnung zu berücksichtigen sind. Der Versorgungsträger muss die Rente neu berechnen und dem Berechtigten Auskunft über das Ergebnis erteilen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Versorgungsberechtigter verlangt von seinem Versorgungsträger, die Versorgungsrente unter Berücksichtigung der jährlichen Weihnachtszuwendung (tarifliche Jahreszuwendung) neu zu berechnen.

  • Rechtsgrundlage: Tarifvertragliche Regelung im öffentlichen Dienst, §§ 259, 242 BGB (Auskunftsanspruch).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigte, dass tarifliche Jahreszuwendungen versicherungspflichtiges Einkommen sind und daher in die Ruhegeldberechnung einfließen müssen. Der Versorgungsträger ist verpflichtet,

  1. die Zuwendung bei der Neuberechnung zu berücksichtigen und
  2. dem Versorgungsberechtigten Auskunft über die neue Rentenhöhe und deren Zusammensetzung zu erteilen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Jahreszuwendungen im öffentlichen Dienst sind versicherungsfähige Einkünfte (tarifliche Regelung).
  • Bei einer Pflicht zur Berücksichtigung solcher Zuwendungen besteht ein Auskunftsanspruch des Berechtigten gegenüber dem Versorgungsträger (§§ 259, 242 BGB analog).
  • Der Antrag des Klägers ist als kombinierter Feststellungs- und Auskunftsanspruch auszulegen.
KI INHALT
Jahreszuwendungen im öffentlichen Dienst sind versicherungsfähig und müssen bei der Ruhegeldberechnung berücksichtigt werden. Versorgungsberechtigte haben Anspruch auf Neuberechnung der Rente und Auskunft über das Ergebnis.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
betriebliche Altersversorgung
bAV
Anspruch auf Auskunft
Anspruch auf Neuberechnung
Altersruhegeld
Ruhegeld
Höhe der Betriebsrente
Ruhegeldberechnung
Versorgungstarifvertrag
NORM
§ 1 BetrAVG
§ 4 TVG
§ 242 BGB
§ 259 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
30.10.1984
AKTENZEICHEN
3 AZR 448/82
ECLI
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
28.03.2019