Vorinstanzen LAG Düsseldorf, 28.07.1982 - 15 Sa 538/82 -; ArbG Essen, 28.01.1982 - 1 Ca 3177/81 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entschied, dass tarifliche Jahreszuwendungen im öffentlichen Dienst (z. B. Weihnachtsgeld) als versicherungspflichtiges Einkommen gelten und bei der Ruhegeldberechnung zu berücksichtigen sind. Der Versorgungsträger muss die Rente neu berechnen und dem Berechtigten Auskunft über das Ergebnis erteilen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versorgungsberechtigter verlangt von seinem Versorgungsträger, die Versorgungsrente unter Berücksichtigung der jährlichen Weihnachtszuwendung (tarifliche Jahreszuwendung) neu zu berechnen.
- Rechtsgrundlage: Tarifvertragliche Regelung im öffentlichen Dienst, §§ 259, 242 BGB (Auskunftsanspruch).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigte, dass tarifliche Jahreszuwendungen versicherungspflichtiges Einkommen sind und daher in die Ruhegeldberechnung einfließen müssen. Der Versorgungsträger ist verpflichtet,
- die Zuwendung bei der Neuberechnung zu berücksichtigen und
- dem Versorgungsberechtigten Auskunft über die neue Rentenhöhe und deren Zusammensetzung zu erteilen.
c) Begründung des Gerichts:
- Jahreszuwendungen im öffentlichen Dienst sind versicherungsfähige Einkünfte (tarifliche Regelung).
- Bei einer Pflicht zur Berücksichtigung solcher Zuwendungen besteht ein Auskunftsanspruch des Berechtigten gegenüber dem Versorgungsträger (§§ 259, 242 BGB analog).
- Der Antrag des Klägers ist als kombinierter Feststellungs- und Auskunftsanspruch auszulegen.