n.rkr.; Revisionsentscheidung BFH, 22.08.2007 - X R 2/04 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Hessen hat entschieden, dass ein entgeltlich erworbenes Recht zur Vermittlung von Zeitungsanzeigen als immaterielles Wirtschaftsgut aktivierungsfähig ist, auch wenn die Gegenleistung in einem Verzicht auf den zukünftigen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB besteht. Allerdings ist die Aktivierung erst nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses möglich, da die Gegenleistung erst dann steuerrechtlich relevant wird. Zudem stellt eine geänderte Rechtsauffassung des Finanzamts keine neue Tatsache im Sinne von § 173 AO dar.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) hat ein Recht zur Vermittlung von Zeitungsanzeigen für einen festgelegten Kundenstamm entgeltlich erworben. Die Gegenleistung bestand im Verzicht auf einen Teil des zukünftigen Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB. Das Finanzamt wollte dieses Recht bereits mit Vertragsschluss als aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut behandeln, während der HV die Aktivierung erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für zulässig hielt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat festgestellt, dass das erworbene Recht grundsätzlich ein aktivierungsfähiges immaterielles Wirtschaftsgut darstellt. Allerdings scheidet eine Aktivierung bereits mit Vertragsschluss aus, da die Gegenleistung (Verzicht auf den Ausgleichsanspruch) erst nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses steuerrechtlich relevant wird. Zudem hat das Gericht klargestellt, dass eine geänderte Rechtsauffassung des Finanzamts keine "nachträglich bekannt gewordene neue Tatsache" im Sinne von § 173 AO ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Gegenleistung in Gestalt des Verzichts auf den Ausgleichsanspruch erst mit Beendigung des Vertragsverhältnisses realisiert wird. Daher handelt es sich um ein aufschiebend bedingtes Entgelt, das erst mit Eintritt der Bedingung steuerrechtlich zu berücksichtigen ist. Eine vorzeitige Aktivierung ist daher nicht möglich. Zudem ist eine geänderte Rechtsauffassung des Finanzamts, selbst wenn sie auf einer Außenprüfung beim Vertragspartner beruht, keine neue Tatsache im Sinne von § 173 AO.