vgl. dazu aber Genzow, Vertragshändlervertrag, Rzz. 129 ff.; zur Verpflichtung des U zur Rücknahme von Ersatzteilen vgl. BGH, 23.11.1994 LS 2 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Kfz-Vertragshändler (VH) kann von einem Unternehmer (U) bei Vertragsende die Rücknahme eines Ersatzteilbestands nur verlangen, wenn er nachweist, dass es sich um ein vertragliches Pflichtdepot handelt und dass die Zeit bis zum Vertragsende nicht ausreichte, um die Teile durch Reparaturen aufzubrauchen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kfz-Vertragshändler (VH), der eine Vertragswerkstatt betreibt, verlangt von dem Unternehmer (U) bei Beendigung des Vertrages die Rücknahme eines Ersatzteilbestands. Er stützt seinen Anspruch auf die Grundsätze der BGH-Entscheidung vom 21.10.1970.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt/Main hat entschieden, dass der VH für seinen Anspruch darlegen muss:
- dass die Ersatzteile Gegenstand eines vertraglichen Pflichtdepots sind, und
- falls es sich um eine Vorratshaltung für zu erwartenden Reparaturbedarf (und nicht um ein Werbedepot) handelt, dass die Zeit zwischen Kündigung und Vertragsende nicht ausreichte, um das Depot aufzubrauchen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die Anforderungen an die Anspruchsbegründung bei Rücknahmeverlangen von Ersatzteilen. Der VH muss konkret belegen, dass die Teile vertraglich als Pflichtdepot vereinbart waren. Zudem muss er nachweisen, dass er die Teile nicht innerhalb der verbleibenden Vertragszeit durch Reparaturaufträge hätte verbrauchen können. Ohne diese Darlegungen ist der Anspruch auf Rücknahme nicht begründet.