rkr.; Vorinstanz ArbG Köln, 08.11.1994 - 1 Ca 2285/94 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Köln entschied, dass eine außerordentliche Kündigung eines tariflich unkündbaren Arbeitnehmers wegen Alkoholkrankheit nur in Ausnahmefällen wirksam ist. Ist der Arbeitnehmer therapiebereit und führt eine ambulante Behandlung durch, ist die Kündigung unwirksam – selbst wenn der Arbeitgeber eine stationäre Therapie verlangt.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) begehrt die außerordentliche Kündigung eines tariflich unkündbaren Arbeitnehmers (AN) wegen dessen Alkoholkrankheit. Der AN wehrt sich gegen die Kündigung, da er therapiebereit ist und eine ambulante Behandlung durchführt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Köln hat die Kündigung für unwirksam erklärt. Eine außerordentliche Kündigung wegen Alkoholkrankheit ist bei tariflich unkündbaren AN nur in Ausnahmefällen möglich. Hier scheiterte die Kündigung daran, dass der AN eine ambulante Therapie begann.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht führte aus, dass eine Kündigung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich ist. Die Therapiebereitschaft und die Durchführung einer ambulanten Behandlung (auch gegen den Wunsch des AG nach stationärer Therapie) rechtfertigen keine Kündigung, da der AN damit seine Einsicht und Bereitschaft zur Besserung zeigt. Tarifliche Unkündbarkeit schränkt die Möglichkeiten des AG zusätzlich ein.