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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 18.06.1996 - VI ZR 121/95

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Hamm, 14.02.1995 - 9 U 177/94 -; LG Essen, 08.08.1994 - 8 O 345/93 -

vgl. dazu BGH, 16.01.1985, NJW 85, 1769 sub 4; 11.11.1987, WM 88, 124, 125; BGHZ 124, 151, 159 ff.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass bei einem Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss durch falsche Umsatzangaben der Schädiger beweisen muss, dass der Geschädigte den Vertrag auch bei richtiger Information abgeschlossen hätte.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Geschädigter verlangt Schadensersatz von einem Vertragspartner, der bei Vertragsverhandlungen falsche Umsatzzahlen angegeben hat (Verschulden bei Vertragsschluss, § 280 Abs. 1 BGB a.F. bzw. culpa in contrahendo).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast trägt: Er muss widerlegen, dass der Geschädigte bei zutreffender Aufklärung über die Umsätze den Vertrag nicht geschlossen hätte.

c) Begründung des Gerichts: Die Entscheidung stützt sich auf die Grundsätze der Beweislastverteilung bei Aufklärungspflichtverletzungen. Da der Schädiger die falschen Angaben gemacht hat, obliegt ihm der Gegenbeweis, dass der Vertrag auch bei korrekter Information zustande gekommen wäre. Andernfalls gilt zugunsten des Geschädigten die Vermutung, dass er von dem Vertrag Abstand genommen hätte.

KI INHALT
Schadensersatz bei falschen Umsatzangaben: Der Schädiger muss beweisen, dass der Geschädigte auch bei richtiger Angabe den Vertrag geschlossen hätte.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Beweislastverteilung
Schadensersatzanspruch
Darlegungs- und Beweislast
culpa in contrahendo
c.i.c.
Verschulden bei Vertragsschluss
NORM
§ 276 BGB
§ 282 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.06.1996
AKTENZEICHEN
VI ZR 121/95
ECLI
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
08.03.2021