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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Berlin entschied am 14.02.1963, dass der Kundenkreis eines verstorbenen Handelsvertreters (HV) von dessen Erben auf einen Dritten übertragbar ist und der Erwerber diesen als bewertungsfähiges Wirtschaftsgut in seiner Bilanz aktivieren muss.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Erben eines Handelsvertreters (HV) beabsichtigen, dessen Kundenkreis auf einen anderen (Erwerber) zu übertragen. Streitig ist, ob dieser Kundenkreis als aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut anzuerkennen ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Berlin (FG Berlin) bestätigte, dass der Kundenkreis eines HV vererblich und übertragbar ist. Der Erwerber muss diesen als bewertungsfähiges Wirtschaftsgut in seiner Bilanz aktivieren.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der Kundenkreis eines HV einen wirtschaftlichen Wert darstellt, der selbstständig bewertbar und damit aktivierungsfähig ist. Da dieser Wert auch nach dem Tod des HV fortbesteht, können die Erben ihn übertragen, und der Erwerber muss ihn als Wirtschaftsgut erfassen. Dies folgt aus der wirtschaftliche Bedeutung des Kundenstamms für den Fortbestand der Geschäftstätigkeit.