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ERGEBNISVORSCHLÄGE

EFTA-Gerichtshof, 27.01.2010 - E-4/09

VERFAHRENSINFORMATIONEN

allgemein zu den Anforderungen an den Fernabsatz von Versicherungen nach VVG, UWG und BDSG vgl. Stockmeier, VersR 10, 856

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EFTA-Gerichtshof entscheidet, dass eine Internet-Website nur dann als dauerhafter Datenträger nach Art. 2 Nr. 12 der Versicherungsvermittlungs-RiLi 2002/92/EG gilt, wenn sie drei Voraussetzungen erfüllt: (1) Speicherung der Informationen durch den Verbraucher, (2) Abrufbarkeit während eines angemessenen Zeitraums (z. B. Vertragsverhandlungen, -laufzeit oder danach) und (3) unveränderte Wiedergabe (keine einseitige Änderung durch den Vermittler). Eine einfache, vom Vermittler änderbare Website genügt nicht; erforderlich sind technische Lösungen wie geschützte Nutzerbereiche oder sichere Speicherfunktionen. Die Zustimmung des Verbrauchers zur digitalen Bereitstellung ist irrelevant.


Ausführliche Zusammenfassung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Klagegegenstand: Ein vorlegendes Gericht fragt, ob eine Internet-Website als dauerhafter Datenträger im Sinne von Art. 2 Nr. 12 RiLi 2002/92/EG (Versicherungsvermittlungsrichtlinie) eingestuft werden kann.
  • Beteiligte: Versicherungsvermittler müssen gemäß Art. 12 und 13 RiLi 2002/92/EG Kunden bestimmte Informationen (z. B. zu Vermittlerdaten, Provisionen) auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen.
  • Streitpunkt: Unter welchen Bedingungen erfüllt eine Website diese Anforderungen?

b) Entscheidung des Gerichts: Eine Internet-Website kann nur dann als dauerhafter Datenträger gelten, wenn sie kumulativ folgende Kriterien erfüllt:

  1. Speicherfähigkeit: Der Verbraucher muss die Informationen (z. B. per Download) selbst speichern können.
  2. Abrufbarkeit: Die Informationen müssen während eines angemessenen Zeitraums abrufbar sein – also so lange, wie sie für den Verbraucher zur Wahrung seiner Interessen (z. B. während Vertragsverhandlungen, -laufzeit oder für Beschwerden nach Vertragsende) relevant sind.
  3. Unveränderte Wiedergabe: Die Informationen dürfen nicht einseitig vom Vermittler geändert werden können (z. B. durch dynamische Inhalte).
    • Ausnahme: Fortgeschrittene Websites mit geschützten Nutzerbereichen (z. B. passwortgeschützte Speicher) oder solche, die den Verbraucher zum Speichern auf anderen Datenträgern (z. B. E-Mail-Anhang) auffordern, können die Anforderungen erfüllen.

Unerheblich ist, ob der Verbraucher der digitalen Bereitstellung ausdrücklich zugestimmt hat.


c) Begründung des Gerichts:

  • Zweck der Richtlinie: Die RiLi 2002/92/EG dient dem Verbraucherschutz und der Marktkoordinierung (Erwägungsgrund 8). Die Formvorschriften (Art. 13) sollen sicherstellen, dass Verbraucher Informationen nachprüfbar und dauerhaft verfügbar haben, um fundierte Entscheidungen zu treffen und im Streitfall Beweise zu sichern.
  • Kriterienauslegung:
  • Persönliche Zuordnung: Die Informationen müssen an den Verbraucher gerichtet sein (Art. 12). Eine öffentlich zugängliche Website reicht nicht aus, es sei denn, sie ermöglicht eine individualisierte Speicherung (z. B. durch Nutzerkonten).
  • Technische Anforderungen: Eine gewöhnliche Website (mit änderbarem Inhalt) scheitert am Kriterium der unveränderten Wiedergabe. Erforderlich sind sichere Speicherlösungen (z. B. geschützte Bereiche oder Download-Funktionen).
  • Verhältnis zu anderen Richtlinien: Im Gegensatz zu Art. 3 Abs. 1 RiLi 2006/73/EG (Wertpapierrichtlinie) verlangt die Versicherungsvermittlungs-RiLi keine ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers zur digitalen Bereitstellung.

Relevanz: Die Entscheidung klärt, dass Versicherungsvermittler nicht einfach auf ihre Website verweisen dürfen, sondern technische Maßnahmen ergreifen müssen, um die Dauerhaftigkeit und Unveränderlichkeit der Informationen zu gewährleisten.

KI INHALT
Eine Internet-Website kann als dauerhafter Datenträger nach Art. 2 Nr. 12 RiLi 2002/92/EG gelten, wenn sie dem Verbraucher ermöglicht, Informationen zu speichern, abzurufen und unverändert wiederzugeben, ohne dass der Versicherungsvermittler sie einseitig ändern kann.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Versicherungsvermittler
Erstinformation
Vermittlererstinformation
Informationspflicht
Internet-Website als dauerhafter Datenträger
Begriff
unveränderliche Wiedergabe von Informationen
Unerheblichkeit der Verbraucherzustimmung
EFTA
FMAG
NORM
Art. 2 Nr. 12 RiLi 2002/92/EG
Art. 12 RiLi 2002/92/EG
Art. 13 RiLi 2002/92/EG
Erwägungsgrund 8 RiLi 2002/92/EG
Art. 13 VersVermG (Liechtenstein)
Art. 15 VersVermG (Liechtenstein)
Art. 12 VersVermV (Liechtenstein)
REDAKTION
Evers
GERICHT
EFTA-Gerichtshof
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.01.2010
AKTENZEICHEN
E-4/09
ECLI
LIEFERUNG
01.12.2010
ÄNDERUNG
04.09.2026 17:20:37