Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

RG, 06.10.1925 - 555/24 II

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichgericht (RG) entschied am 06.10.1925, dass die Abwerbung eines Provisionsreisenden durch einen Mitbewerber sittenwidrig sein kann und eine Schadensersatzpflicht auslösen kann.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Kaufmann (Kläger) verlangt von einem anderen Kaufmann (Beklagter) Schadensersatz, weil dieser seinen Provisionsreisenden für dieselben geschäftlichen Zwecke abgeworben hat. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf die Behauptung, dass dieses Verhalten gegen die guten Sitten verstößt (§ 826 BGB).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Reichgericht bestätigte, dass die Abwerbung eines Provisionsreisenden zu gleichen Zwecken gegen die guten Sitten verstoßen kann. Ein solcher Verstoß reicht aus, um eine Schadensersatzpflicht des Beklagten zu begründen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentierte, dass die gezielte Abwerbung von Mitarbeitern, insbesondere von Provisionsreisenden, die für den Geschäftsbetrieb eines Mitbewerbers essenziell sind, als unlauter und sittenwidrig anzusehen ist. Dies gelte besonders dann, wenn die Abwerbung zu dem Zweck erfolge, den eigenen Geschäftsbetrieb auf Kosten des Konkurrenten zu fördern. Ein solches Verhalten verstoße gegen die im Handelsverkehr geltenden Anstandspflichten und rechtfertige daher einen Anspruch auf Schadensersatz.

KI INHALT
Beschäftigung eines Provisionsreisenden zu gleichen Zwecken kann gegen gute Sitten verstoßen und Schadensersatzpflicht begründen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Beschäftigung des Reisenden eines Konkurrenten
unlauterer Wettbewerb
FUNDSTELLE
JW 26, 563
NORM
§ 1 UWG
REDAKTION
GERICHT
RG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.10.1925
AKTENZEICHEN
555/24 II
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2000
ÄNDERUNG