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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichgericht (RG) entschied am 06.10.1925, dass die Abwerbung eines Provisionsreisenden durch einen Mitbewerber sittenwidrig sein kann und eine Schadensersatzpflicht auslösen kann.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kaufmann (Kläger) verlangt von einem anderen Kaufmann (Beklagter) Schadensersatz, weil dieser seinen Provisionsreisenden für dieselben geschäftlichen Zwecke abgeworben hat. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf die Behauptung, dass dieses Verhalten gegen die guten Sitten verstößt (§ 826 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Reichgericht bestätigte, dass die Abwerbung eines Provisionsreisenden zu gleichen Zwecken gegen die guten Sitten verstoßen kann. Ein solcher Verstoß reicht aus, um eine Schadensersatzpflicht des Beklagten zu begründen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentierte, dass die gezielte Abwerbung von Mitarbeitern, insbesondere von Provisionsreisenden, die für den Geschäftsbetrieb eines Mitbewerbers essenziell sind, als unlauter und sittenwidrig anzusehen ist. Dies gelte besonders dann, wenn die Abwerbung zu dem Zweck erfolge, den eigenen Geschäftsbetrieb auf Kosten des Konkurrenten zu fördern. Ein solches Verhalten verstoße gegen die im Handelsverkehr geltenden Anstandspflichten und rechtfertige daher einen Anspruch auf Schadensersatz.