Vorinstanz ArbG Halle (Saale), 28.10.2003 - 7 Ca 2471/03 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Sachsen-Anhalt entscheidet, dass eine während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses ausgezahlte Stornoreserve eines selbständigen Handelsvertreters in die Berechnung der für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte maßgeblichen Durchschnittsvergütung einzubeziehen ist – unabhängig davon, wann sie verdient wurde.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein selbständiger Handelsvertreter (HV) streitet um die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist dies abhängig von seiner Durchschnittsvergütung in den letzten sechs Monaten des Vertrags. Fraglich ist, ob eine in diesem Zeitraum ausgezahlte Stornoreserve (Rücklage für stornierte Provisionen) in die Berechnung einfließt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass die Stornoreserve in die Durchschnittsvergütung einzubeziehen ist, wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertrags tatsächlich zugeflossen ist – selbst wenn sie bereits früher verdient wurde.
c) Begründung des Gerichts:
- Tatbestandliche Anknüpfung: § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG stellt auf den tatsächlichen Bezug (nicht den Verdienstzeitpunkt) ab.
- Schutzzweck: Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte dient dem Schutz des HV. Diese Schutzbedürftigkeit muss im Zeitpunkt des Rechtsstreits vorliegen, wofür die tatsächlichen Einkünfte maßgeblich sind.
- Vertragsgemäße Auskehrung: Entscheidend ist allein, dass die Stornoreserve während des Sechsmonatszeitraums ausgezahlt wurde – unabhängig davon, ob sie bereits früher "verdient" war.
Kernaussage: Für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zählt der tatsächliche Geldzufluss im maßgeblichen Zeitraum, nicht der Zeitpunkt des Verdienstes.