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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Nürnberg, 16.09.1969 - 3 U 118/68

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu auch BGH, 13.03.1969 LS 1; LG Karlsruhe, 12.11.1982 LS 1-4

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Nürnberg entscheidet, dass der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters (§ 89b HGB) nicht automatisch ausgeschlossen ist, wenn der Handelsvertretervertrag einvernehmlich aufgehoben wird – selbst wenn die Initiative dazu vom Handelsvertreter selbst ausging.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) begehrt von seinem Unternehmer den Ausgleichsanspruch (AA) nach Beendigung des Handelsvertretervertrags (HVV) gemäß § 89b HGB. Der Unternehmer wendet ein, der Anspruch sei ausgeschlossen, weil die Vertragsaufhebung auf Initiative des HV einvernehmlich erfolgt sei.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Nürnberg entscheidet, dass der AA nicht nach § 89b Abs. 3 Satz 1 HGB ausgeschlossen ist. Die einvernehmliche Aufhebung des HVV – selbst bei Initiative des HV – führt nicht automatisch zum Verlust des Ausgleichsanspruchs.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf eine frühere Entscheidung (OLG Nürnberg, LS 1 v. 19.12.1958) und argumentiert, dass der Ausschlussgrund des § 89b Abs. 3 Satz 1 HGB (Kündigung durch den HV ohne wichtigen Grund) nicht greift, wenn die Vertragsbeendigung einvernehmlich erfolgt. Die Initiative des HV alleine rechtfertigt keinen Ausschluss des AA, solange keine einseitige Kündigung vorliegt.

KI INHALT
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bleibt bestehen, wenn der Handelsvertretervertrag einvernehmlich aufgehoben wird und die Initiative vom Handelsvertreter ausgeht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
AA des HV
einvernehmliche Vertragsbeendigung
Aufhebungsvertrag auf Initiative des HV steht Eigenkündigung nicht gleich
FUNDSTELLE
EversOK
HVR Nr. 401
HVuHM 69, 1270
NORM
§ 89 b Abs. 3 Satz 1 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Nürnberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.09.1969
AKTENZEICHEN
3 U 118/68
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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