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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landessozialgericht Bremen entscheidet, dass ein selbstständiger Handelsvertreter nicht sozialversicherungspflichtig ist, da er das Unternehmerrisiko trägt. Autofahrten zu Kundenbesuchen unterliegen daher nicht dem Versicherungsschutz nach § 537 Nr. 1 oder Nr. 10 RVO.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein selbstständiger Handelsvertreter (HV) begehrt Versicherungsschutz für Autofahrten zu Kundenbesuchen. Die Frage ist, ob er als Arbeitnehmer im Sinne der Sozialversicherung gilt und damit Anspruch auf Schutz nach § 537 Nr. 1 oder Nr. 10 der Rechtsverordnung (RVO) hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landessozialgericht Bremen (LSG Bremen) verneint den Versicherungsschutz. Der HV ist nicht sozialversicherungspflichtig, da er als selbstständiger Unternehmer handelt und das Unternehmerrisiko trägt. Weder § 537 Nr. 1 RVO (Versicherungsschutz für Arbeitnehmer) noch § 537 Nr. 10 RVO (Sonderregelung für bestimmte Tätigkeiten) greifen.
c) Begründung des Gerichts:
- Ein selbstständiger HV trägt das Unternehmerrisiko seines Handelsgewerbes und ist daher kein Arbeitnehmer.
- § 537 Nr. 1 RVO setzt voraus, dass die Tätigkeit in einem Arbeitnehmerverhältnis ausgeübt wird – dies ist beim HV nicht der Fall.
- Auch § 537 Nr. 10 RVO gewährt keinen Schutz, da der HV im Rahmen seines eigenen Unternehmens handelt und nicht als abhängig Beschäftigter.