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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 17.09.1998 - III ZR 174/97

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Karlsruhe, 04.07.1997 - 15 U 11797 -; LG Mannheim, 12.12.1996 - 11 O 87/96 -

LEITSÄTZE

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Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass allein die Inanspruchnahme von Maklerdienstleistungen nicht automatisch einen Maklervertrag begründet. Der Makler muss klarstellen, für wen er tätig wird – insbesondere durch ein ausdrückliches Provisionsverlangen – wenn der Kunde ihn fälschlich als Beauftragten der anderen Partei ansehen könnte.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von einem Kaufinteressenten Provision für seine Vermittlungstätigkeit. Der Käufer bestreitet die Zahlungspflicht, da er den Makler als Beauftragten des Verkäufers ansah und keinen eigenen Maklervertrag geschlossen habe.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass die bloße Entgegennahme von Maklerdienstleistungen nicht ohne Weiteres einen Maklervertrag begründet. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn der Makler durch ausdrückliches Provisionsverlangen klarstellt, dass er auch für den Käufer tätig werden will – und der Käufer daraufhin die Leistungen weiter in Anspruch nimmt.

c) Begründung des Gerichts:

  • Kein automatischer Vertragsschluss: Die Duldung von Maklerdiensten reicht nicht aus, um eine vertragliche Bindung anzunehmen.
  • Aufklärungspflicht des Maklers: Wenn der Kunde den Makler irrtümlich als Vertreter der Gegenseite einordnen könnte (z. B. als Verkäufermakler), muss der Makler aktiv seine eigene Auftragsrolle offenlegen.
  • Ausdrückliches Provisionsverlangen als Klärungsmittel: Dies ist das geeignetste Mittel, um Missverständnisse zu vermeiden. Nimmt der Kunde danach weitere Leistungen an, gilt dies als Annahme des Maklervertragsangebots.

Rechtsgrundlage: Fortführung der BGH-Rechtsprechung (u. a. Urteile vom 04.10.1995 und 20.06.1996).

KI INHALT
Ein Maklervertrag entsteht nicht automatisch durch die Inanspruchnahme von Maklerdiensten. Der Makler muss klarstellen, für wen er tätig ist, insbesondere durch ein ausdrückliches Provisionsverlangen, um Missverständnisse zu vermeiden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abschluss eines Maklervertrages
Entgegennahme von Maklerdiensten
NORM
§ 652 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
17.09.1998
AKTENZEICHEN
III ZR 174/97
ECLI
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG
04.02.2021