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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 27.06.1968 - 2 AZR 329/67 – Wohnungsbau –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorgehend LAG München, 22.06.1967 - 1 Sa 602/67 -; ArbG München, 06.02.1967 - 7 Ca 271/65 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine bedingte außerordentliche Kündigung nur wirksam ist, wenn der Eintritt der Bedingung ausschließlich vom Willen des Kündigungsempfängers abhängt (sog. Potestativbedingung). Andernfalls ist die Kündigung wegen Unbestimmtheit unwirksam.


Zusammenfassung der Entscheidung (BAG, 27.06.1968 - 2 AZR 329/67):

a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte: Arbeitgeber (Kündigender) und Arbeitnehmer (Kündigungsempfänger).
  • Streitgegenstand: Wirksamkeit einer bedingten außerordentlichen Kündigung (z. B. Kündigung unter der Bedingung, dass der AN eine Beleidigung nicht entschuldigt oder seine Leistung nicht verbessert).
  • Rechtsgrundlage: Auslegung von Willenserklärungen im Arbeitsrecht (§§ 133, 157 BGB) und Zulässigkeit von Bedingungen bei Kündigungen.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Eine bedingte Kündigung ist nur wirksam, wenn die Bedingung eine Potestativbedingung ist, d. h., ihr Eintritt hängt allein vom Willen des Kündigungsempfängers ab (z. B. Annahme eines Änderungskündigungsangebots oder Unterlassen einer Entschuldigung).
  • Unwirksam ist die Kündigung, wenn die Bedingung von der Beurteilung des Arbeitgebers oder eines Dritten abhängt (z. B. "wenn der AN seine Leistung nicht verbessert"), da dies den AN in eine ungewisse Lage versetzt.
  • Das Revisionsgericht (BAG) kann die Rechtsfrage der Zulässigkeit einer bedingten Kündigung vollständig überprüfen, während die Auslegung der Kündigungserklärung (ob überhaupt eine bedingte Kündigung vorliegt) dem Tatrichter obliegt.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Grundsatz: Bedingungen sind bei Rechtsgeschäften (auch Kündigungen) grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht gesetzlich ausgeschlossen oder mit der Natur der Willenserklärung unvereinbar sind.
  2. Bestimmtheitserfordernis: Eine Kündigung muss klar und eindeutig sein. Der Kündigungsempfänger darf nicht in Ungewissheit über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses versetzt werden.
  3. Potestativbedingung als Ausnahme:
    • Bei einer reinen Potestativbedingung (z. B. "Kündigung, falls der AN das Angebot nicht annimmt") kann der AN sofort entscheiden, ob er die Bedingung erfüllt – daher keine Ungewissheit.
    • Beispiele für wirksame Bedingungen:
    • Änderungskündigung (AN kann neue Bedingungen annehmen oder ablehnen).
    • Kündigung unter der Bedingung, dass der AN eine Beleidigung nicht entschuldigt.
    • Beispiele für unwirksame Bedingungen:
    • Kündigung, falls der AN seine Leistung "nicht verbessert" (abhängig von Arbeitgeber-Beurteilung).

Kernaussage: Bedingte Kündigungen sind nur wirksam, wenn der Arbeitnehmer durch sein eigenes Handeln oder Unterlassen die Bedingung selbst steuern kann. Andernfalls fehlt die nötige Bestimmtheit.

KI INHALT
Bedingte außerordentliche Kündigung ist wirksam, wenn der Eintritt der Bedingung allein vom Willen des Gekündigten abhängt (Potestativbedingung), sonst unwirksam. Rechtsfrage, ob Bedingung zulässig ist, unterliegt voller Überprüfung durch Revisionsgericht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Wohnungsbau
STICHWORT
bedingte Kündigung
FUNDSTELLE
SozBA 69, 47
RdA 68, 98 LS
JR 69, 331
IfA 68 10904
DB 68, 1276
BB 68, 1276
AuR 68 381
AR-Blattei ES 1010.2 Nr. 7
EzA Nr. 9 zu § 626 BGB
SAE 69, 15
ARST 69, 22
AR-Blattei Kündigung II Entsch 7
BB 68, 1042
DB 68, 1588
AP Nr. 1 zu § 626 BGB Bedingung
NORM
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.06.1968
AKTENZEICHEN
2 AZR 329/67
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
14.05.2026 18:01:31