vorgehend LAG München, 22.06.1967 - 1 Sa 602/67 -; ArbG München, 06.02.1967 - 7 Ca 271/65 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine bedingte außerordentliche Kündigung nur wirksam ist, wenn der Eintritt der Bedingung ausschließlich vom Willen des Kündigungsempfängers abhängt (sog. Potestativbedingung). Andernfalls ist die Kündigung wegen Unbestimmtheit unwirksam.
Zusammenfassung der Entscheidung (BAG, 27.06.1968 - 2 AZR 329/67):
a) Wer will was von wem woraus?
- Beteiligte: Arbeitgeber (Kündigender) und Arbeitnehmer (Kündigungsempfänger).
- Streitgegenstand: Wirksamkeit einer bedingten außerordentlichen Kündigung (z. B. Kündigung unter der Bedingung, dass der AN eine Beleidigung nicht entschuldigt oder seine Leistung nicht verbessert).
- Rechtsgrundlage: Auslegung von Willenserklärungen im Arbeitsrecht (§§ 133, 157 BGB) und Zulässigkeit von Bedingungen bei Kündigungen.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Eine bedingte Kündigung ist nur wirksam, wenn die Bedingung eine Potestativbedingung ist, d. h., ihr Eintritt hängt allein vom Willen des Kündigungsempfängers ab (z. B. Annahme eines Änderungskündigungsangebots oder Unterlassen einer Entschuldigung).
- Unwirksam ist die Kündigung, wenn die Bedingung von der Beurteilung des Arbeitgebers oder eines Dritten abhängt (z. B. "wenn der AN seine Leistung nicht verbessert"), da dies den AN in eine ungewisse Lage versetzt.
- Das Revisionsgericht (BAG) kann die Rechtsfrage der Zulässigkeit einer bedingten Kündigung vollständig überprüfen, während die Auslegung der Kündigungserklärung (ob überhaupt eine bedingte Kündigung vorliegt) dem Tatrichter obliegt.
c) Begründung des Gerichts:
- Grundsatz: Bedingungen sind bei Rechtsgeschäften (auch Kündigungen) grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht gesetzlich ausgeschlossen oder mit der Natur der Willenserklärung unvereinbar sind.
- Bestimmtheitserfordernis: Eine Kündigung muss klar und eindeutig sein. Der Kündigungsempfänger darf nicht in Ungewissheit über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses versetzt werden.
- Potestativbedingung als Ausnahme:
- Bei einer reinen Potestativbedingung (z. B. "Kündigung, falls der AN das Angebot nicht annimmt") kann der AN sofort entscheiden, ob er die Bedingung erfüllt – daher keine Ungewissheit.
- Beispiele für wirksame Bedingungen:
- Änderungskündigung (AN kann neue Bedingungen annehmen oder ablehnen).
- Kündigung unter der Bedingung, dass der AN eine Beleidigung nicht entschuldigt.
- Beispiele für unwirksame Bedingungen:
- Kündigung, falls der AN seine Leistung "nicht verbessert" (abhängig von Arbeitgeber-Beurteilung).
Kernaussage: Bedingte Kündigungen sind nur wirksam, wenn der Arbeitnehmer durch sein eigenes Handeln oder Unterlassen die Bedingung selbst steuern kann. Andernfalls fehlt die nötige Bestimmtheit.