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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamm entschied am 05.11.1952 (Az. 3 Sa 428/52), dass tarifvertragliche Ausschlussfristen für Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis auch auf Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers (AG) gegen den Arbeitnehmer anwendbar sind.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) verlangt Schadensersatz vom Arbeitnehmer. Die Grundlage für diesen Anspruch ist nicht näher spezifiziert, aber es handelt sich um Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat entschieden, dass die in der Tarifordnung vorgesehenen Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis auch für die Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gelten. Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss seine Schadensersatzforderung innerhalb der tariflich festgelegten Frist geltend machen, andernfalls verjähren die Ansprüche.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die Grundsätzlichkeit tarifvertraglicher Ausschlussfristen. Diese gelten demnach nicht nur für typische arbeitsvertragliche Ansprüche (wie z. B. Lohn oder Urlaub), sondern erstrecken sich auch auf Schadensersatzansprüche, sofern diese aus dem Arbeitsverhältnis resultieren. Die Tarifordnung regelt damit umfassend die Fristen für alle anspruchsbegründenden Tatbestände im Rahmen des Arbeitsverhältnisses.