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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt am Main entscheidet, dass eine Anlageberatungsfirma als Handelsmakler (HM) für die Vermittlung von Kommanditanteilen an einer Publikums-KG haften kann – selbst wenn der Handelsmaklervertrag (HMV) mit der Objektfirma bereits aufgelöst wurde.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Anlageberatungsfirma (als HM) wird von Investoren auf Schadensersatz in Anspruch genommen, weil sie Kommanditanteile an einer Publikums-KG vermittelt hat. Die Haftung soll aus der Rolle als Handelsmakler (§§ 93 ff. HGB) abgeleitet werden, obwohl der HMV mit der Objektfirma bereits beendet war.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt bejaht die Haftung der Anlageberatungsfirma als HM für die Vermittlung der Kommanditanteile, selbst wenn der HMV mit der Objektfirma bereits gelöst war.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung darauf, dass die Haftung des Handelsmaklers nicht zwingend an den Bestand des HMV gebunden ist. Vielmehr kann die Vermittlungstätigkeit selbst – unabhängig von der vertraglichen Beziehung zur Objektfirma – eine maklerrechtliche Verantwortung begründen, insbesondere wenn die Anlageberatungsfirma als Vermittler aufgetreten ist und damit typische Pflichten eines HM (z. B. Aufklärungspflichten) zu erfüllen hatte.