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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Baden-Württemberg entscheidet, dass ein Versicherungsvertreter (VV) auch dann als Einfirmenvertreter gilt, wenn er für mehrere Versicherungsunternehmen (VU) eines Konzerns oder einer Organisationsgemeinschaft tätig ist, sofern die Kündigung eines Vertrages typischerweise die Beendigung aller anderen nach sich zieht. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung über eine Exklusivität, spricht ein Anscheinsbeweis für die Einfirmenvertreter-Eigenschaft, wenn der VV z. B. Krankentagegeld erhält.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) streitet mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen (VU) über seinen Status als Einfirmenvertreter (also mit exklusiver Bindung). Der VV berief sich darauf, dass er trotz Tätigkeit für mehrere VU eines Konzerns als Einfirmenvertreter anzusehen sei, insbesondere weil ihm Krankentagegeld gewährt wurde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bejaht, dass der VV als Einfirmenvertreter gilt, wenn:
- Er für mehrere VU eines Konzerns oder einer Organisationsgemeinschaft arbeitet und
- die Beendigung eines Vertrages mit einem VU im Zweifel auch die anderen Verträge beendet. Zusätzlich gilt: Fehlt eine ausdrückliche Regelung zur Exklusivität, spricht ein Anscheinsbeweis für die Einfirmenvertreter-Eigenschaft, wenn der VV z. B. Tagegeld im Krankheitsfall erhält.
c) Begründung des Gerichts:
- Konzern-/Organisationsgemeinschaft: Die wirtschaftliche und organisatorische Verbindung der VU rechtfertigt die Gleichstellung mit einem Einfirmenvertreter, da die Verträge faktisch voneinander abhängen.
- Anscheinsbeweis: Die Gewährung von Krankentagegeld ist ein Indiz für eine enge Bindung, wie sie typischerweise bei Einfirmenvertretern besteht. Ohne gegenteilige Vereinbarung geht das Gericht daher von dieser Rechtsstellung aus.