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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 25.08.1955 - IV 510/53 U

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu BFH, 12.03.1954 LS 1; 18.03.1954 LS 1

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet, dass bedingte Provisionsforderungen eines Handelsvertreters (HV) als Wirtschaftsgut bilanzierungspflichtig sind, während die Aktivierung der eigenen Aufwendungen des HV auf schwebende Geschäfte unter bestimmten Voraussetzungen möglich, aber nicht zwingend ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) begehrt die Bilanzierung seiner bedingten Provisionsforderungen sowie die Aktivierung seiner eigenen Aufwendungen für schwebende Geschäfte. Das Finanzamt (bzw. das Finanzgericht) lehnt dies ab. Der BFH prüft die steuerrechtliche Behandlung dieser Posten.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Provisionsforderungen: Bedingte Provisionsforderungen des HV sind als Wirtschaftsgut i.S.d. Bilanzierungsvorschriften (Handels- und Steuerrecht) zu aktivieren.
  • Aufwendungen: Die Aktivierung der eigenen Aufwendungen des HV auf schwebende Geschäfte ist möglich, aber nicht zwingend. Sie muss sich auf direkt zuordenbare Beträge beschränken (z. B. hohe Aufwendungen für einzelne Geschäfte). Aufwendungen, die sich mit anderen Geschäften vermischen (z. B. anteilige Reisekosten), können aus Vereinfachungsgründen unberücksichtigt bleiben, sofern das Jahresergebnis nicht wesentlicher verzerrt wird.

c) Begründung des Gerichts:

  • Wirtschaftsgut: Die Provisionsforderung stellt ein einseitig erfülltes schwebendes Geschäft dar und ist damit aktivierungspflichtig, unabhängig von der Frage der Gewinnrealisierung.
  • Aufwendungen:
  • Die Zuordnung von Aufwendungen zu einzelnen Geschäften ist oft schwierig, da sie sich mit anderen Kosten vermischen.
  • Eine Nichtaktivierung würde zu einer falschen Gewinnermittlung führen, da Aufwand und Ertrag (Provision) nicht im gleichen Jahr erfasst würden (Verstoß gegen den Grundsatz der periodengerechten Erfolgsermittlung).
  • Ausnahmen sind möglich, wenn der Aufwand schwer feststellbar ist oder die Bilanzierung das Ergebnis nicht Wesentlich beeinflusst.
  • Ein generelles Aktivierungsverbot (wie von der Vorinstanz vertreten) würde sich zu Ungunsten des Steuerpflichtigen auswirken und ist rechtlich nicht begründbar (§ 5 EStG sieht kein Wahlrecht vor).

Hinweis: Der BFH lässt offen, ob bei regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen aus Vereinfachungsgründen auf eine Aktivierung verzichtet werden kann.

KI INHALT
Provisionsforderungen eines Handelsvertreters sind als Wirtschaftsgut aktivierungspflichtig, auch wenn die Gewinnrealisierung verneint wird. Aufwendungen sind nur dann zu aktivieren, wenn sie unmittelbar mit einzelnen Geschäften zusammenhängen. Vereinfachte Verfahren oder Wahlrechte sind gesetzlich nicht vorgesehen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Bilanzierung von Provisionsforderungen des HV
FUNDSTELLE
BFHE 61, 284
BStBl. III 55, 307
BB 55, 923
DB 55, 983
FR 56, 185
StRK § 5 EStG R. 65
VersR 56, 136 LS
NORM
§ 5 EStG
§ 6 Nr. 2 EStG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
25.08.1955
AKTENZEICHEN
IV 510/53 U
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
20.07.2023