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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamburg hat entschieden, dass bei einem Aufhebungsvertrag, der eine vorherige Kündigung aufhebt und das Arbeitsverhältnis stattdessen durch den Vertrag beendet, eine erfolgreiche Anfechtung des Aufhebungsvertrags die ursprüngliche Kündigung wiederherstellt. Beendet diese das Arbeitsverhältnis, sofern sie nicht nach § 4 KSchG angefochten wurde.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) oder Arbeitgeber (AG) fechtet einen Aufhebungsvertrag an, der eine vorherige Kündigung des AG ersetzen sollte. Die Anfechtung erfolgt aus einem Anfechtungsgrund (z. B. Irrtum, Täuschung) nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hamburg hat entschieden, dass bei wirksamer Anfechtung des Aufhebungsvertrags die ursprüngliche Kündigung des AG wiederauflebt. Das Arbeitsverhältnis endet dann durch die Kündigung, sofern diese nicht innerhalb der Frist des § 4 KSchG (3 Wochen) angegriffen wurde.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die rechtliche Konstruktion: Der Aufhebungsvertrag sollte die Kündigung ersetzen und ihre Wirkungen aufheben. Wird der Aufhebungsvertrag angefochten, entfällt diese Ersatzwirkung rückwirkend. Die Kündigung bleibt dann als eigenständige Beendigungstatbestand bestehen, sofern sie nicht rechtzeitig nach § 4 KSchG angefochten wurde. Die Anfechtung des Aufhebungsvertrags führt somit zur Rückkehr zum ursprünglichen Rechtszustand (Kündigung).