Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 09.11.1992 - II ZR 234/91

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass für die Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) die Kenntnis der Gesellschafterversammlung maßgeblich ist – nicht die Kenntnis eines Mitgeschäftsführers. Die Gesellschafter müssen sich dessen Wissen nicht zurechnen lassen.


a) Wer will was von wem woraus? Die Gesellschafter einer GmbH wollen das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund (§ 626 Abs. 2 BGB) kündigen. Streitig war, ob die Kenntnis eines Mitgeschäftsführers vom Kündigungssachverhalt den Gesellschaftern zugerechnet werden kann.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH verneint dies: Allein die Kenntnis der Gesellschafterversammlung (als zuständiges Organ) ist für die Frist des § 626 Abs. 2 BGB entscheidend. Die Kenntnis eines Mitgeschäftsführers ist irrelevant.

c) Begründung: Bei juristischen Personen (wie der GmbH) kommt es auf die Kenntnis des kündigungsberechtigten Organs an. Bei der GmbH ist dies die Gesellschafterversammlung. Eine Zurechnung von Wissen anderer Organe (z. B. Mitgeschäftsführer) scheidet aus, da diese nicht zur Kündigung befugt sind.

KI INHALT
BGH zur Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers: Wichtiger Grund erforderlich; Kenntnis eines Mitgeschäftsführers nicht zurechenbar; entscheidend ist Kenntnis der Gesellschafterversammlung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
außerordentliche Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers
Zurechnung der Kenntnis von Kündigungsgründen
FUNDSTELLE
DB 93, 218
WM 92, 2142
BB 92, 2453
WM 93, 32
EWiR 93, 133
MDR 93, 224
WuB II C zu § 38 GmbHG 1.93
LM Nr. 34 zu § 626 BGB
BGHR zu § 626 Abs. 1 BGB Wichtiger Grund 4
BGHR zu § 626 Abs. 1 BGB Wichtiger Grund 5
BGHR zu § 626 Abs. 2 S. 2 BGB Kenntnis 1
NORM
§ 626 Abs. 1, 2 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.11.1992
AKTENZEICHEN
II ZR 234/91
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG