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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass für die Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) die Kenntnis der Gesellschafterversammlung maßgeblich ist – nicht die Kenntnis eines Mitgeschäftsführers. Die Gesellschafter müssen sich dessen Wissen nicht zurechnen lassen.
a) Wer will was von wem woraus? Die Gesellschafter einer GmbH wollen das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund (§ 626 Abs. 2 BGB) kündigen. Streitig war, ob die Kenntnis eines Mitgeschäftsführers vom Kündigungssachverhalt den Gesellschaftern zugerechnet werden kann.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH verneint dies: Allein die Kenntnis der Gesellschafterversammlung (als zuständiges Organ) ist für die Frist des § 626 Abs. 2 BGB entscheidend. Die Kenntnis eines Mitgeschäftsführers ist irrelevant.
c) Begründung: Bei juristischen Personen (wie der GmbH) kommt es auf die Kenntnis des kündigungsberechtigten Organs an. Bei der GmbH ist dies die Gesellschafterversammlung. Eine Zurechnung von Wissen anderer Organe (z. B. Mitgeschäftsführer) scheidet aus, da diese nicht zur Kündigung befugt sind.