Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Kiel entschied, dass ein Versicherungsmakler (VM) vom Versicherungsunternehmen (VU) nicht verlangen kann, in Schreiben an den Versicherungsnehmer (VN) die Nennung einer eigenen Bestandsagentur zu unterlassen. Die bloße Benennung des Betreuers ist nicht irreführend, solange der VN klar darüber informiert wird, dass der Vertrag endet, wenn er nicht aktiv wird.
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsmakler (VM) verlangt vom Versicherungsunternehmen (VU) gemäß §§ 8, 3, 5 UWG (Wettbewerbsrecht), es zu unterlassen, in Schreiben an den Versicherungsnehmer (VN) unter der Rubrik „Es betreut Sie:“ eine eigene Bestandsagentur zu benennen. Hintergrund: Der VM hatte den Versicherungsvertrag des VN mit einer Maklervollmacht gekündigt. Das VU bestätigte die Kündigung, verwies aber in einem Schreiben an den VN auf den bisherigen Bestandsbetreuer (ein Versicherungsvertreter, VV).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Kiel wies den Antrag des VM ab und stellte fest:
- Die Nennung der Bestandsagentur im Schreiben des VU an den VN ist nicht irreführend (§ 5 UWG) und damit nicht wettbewerbswidrig.
- Das VU handelt nicht gegen den Willen des VN, selbst wenn dieser im Kündigungsschreiben erklärt hatte, mit einer Kontaktaufnahme des früheren Vermittlers nicht einverstanden zu sein.
- Die bloße interne Verzögerung bei der Umsetzung der Kündigung (z. B. weitere Prämienabbuchung) stellt kein wettbewerbswidriges „Abfangen“ des VM dar, solange kein gezieltes Behinderungsverhalten vorliegt.
c) Begründung des Gerichts:
- Keine Irreführung: Das Schreiben des VU macht deutlich, dass der Versicherungsschutz nur bei Aktivität des VN (z. B. Kontaktaufnahme mit dem VV) fortbesteht. Eine fortgesetzte Betreuung durch das VU wird damit nicht vorgetäuscht (Abgrenzung zu LG München I, das eine andere Fallkonstellation betraf).
- Kein Widerspruch zur Kündigung: Die Nennung des VV als Ansprechpartner widerspricht nicht der Kündigungserklärung des VM, da der VN frei entscheidet, ob er den Kontakt sucht.
- Kein wettbewerbswidriges Verhalten: Einzelne organisatorische Verzögerungen (z. B. Prämienabbuchung) sind nicht ausreichend für einen Unterlassungsanspruch, solange kein systematisches oder gezieltes Handeln des VU gegen den VM erkennbar ist.
Kernaussage: Die Benennung eines Bestandsbetreuers durch das VU ist zulässig, wenn der VN klar über die Konsequenzen seiner Untätigkeit (Vertragsende) informiert wird. Der VM hat keinen Anspruch auf Unterlassung, da kein wettbewerbswidriges Handeln des VU vorliegt.