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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesgericht (BGer) entscheidet in seinem Urteil vom 24.06.1955 (81 II 175) über die Voraussetzungen für eine nachträgliche Rechtswahl durch konkludentes Verhalten der Parteien und verweist den Fall zur weiteren Klärung zurück, da nicht feststeht, welchem Recht die streitige Forderung unterliegt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit eines bestimmten Rechts auf eine zur Verrechnung gestellte Forderung. Eine Partei beharrt darauf, dass eine nachträgliche Rechtswahl durch konkludentes Verhalten (stillschweigende Vereinbarung) vorliegt, während die andere dies bestreitet oder eine andere Rechtsordnung für anwendbar hält. Der Streit entzündet sich an der Frage, welchem Recht die Forderung untersteht, was für die Verrechnung entscheidend ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesgericht konnte nicht abschließend entscheiden, welchem Recht die Forderung unterliegt, da die Vorinstanz hierzu keine hinreichenden Feststellungen getroffen hatte. Es hob das angefochtene Urteil auf und verwies den Fall zur erneuten Prüfung zurück. Dabei wendete es Art. 60 Abs. 1 lit. c OG (Organisationsgesetz) analog an, der eine Rückverweisung vorsieht, wenn die Sachlage unklar ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führt aus, dass eine nachträgliche Rechtswahl durch konkludentes Verhalten möglich ist, aber nur dann, wenn die Parteien durch ihr Verhalten eindeutig den Willen zum Ausdruck bringen, ein bestimmtes Recht auf ihr Rechtsverhältnis anzuwenden. Da im vorliegenden Fall nicht feststand, ob eine solche konkludente Rechtswahl vorlag oder welchem Recht die Forderung sonst unterstehen würde, war eine Rückverweisung notwendig. Die analoge Anwendung von Art. 60 Abs. 1 lit. c OG rechtfertigt sich, weil ohne Klärung dieser Vorfrage keine sachliche Entscheidung getroffen werden kann.
Hinweis: Das OG (Organisationsgesetz) ist ein schweizerisches Gesetz; die genaue Bedeutung von Art. 60 Abs. 1 lit. c hängt vom Kontext ab, aber hier dient es als Grundlage für die Rückverweisung bei unklarer Rechtslage.