zitiert in LG Berlin, 16.09.1968; zu der Entscheidung vgl. auch Heyer, Rechtsfragen an Tankstelle und Garage, S. 64f.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Handelsvertreter (HV) seinen Ausgleichsanspruch (AA) verliert, wenn er selbst kündigt – selbst dann, wenn der Unternehmer (U) das Vertragsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist des HV aufgrund einer dauerhaften Erkrankung des HV außerordentlich kündigt, ohne dass der HV ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) begehrt von einem Unternehmer (U) den Ausgleichsanspruch (AA) nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der HV hatte zunächst fristgerecht gekündigt, der U kündigte jedoch vor Ablauf dieser Frist außerordentlich wegen dauerhafter Erkrankung des HV.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln hat entschieden, dass der Ausgleichsanspruch des HV entfällt, da dieser selbst die Kündigung ausgesprochen hat. Die außerordentliche Kündigung des U ändert daran nichts, selbst wenn sie nicht auf ein schuldhaftes Verhalten des HV zurückzuführen ist.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass der Ausgleichsanspruch des HV nur dann besteht, wenn der U das Vertragsverhältnis beendet. Da der HV hier selbst gekündigt hat, ist der Anspruch ausgeschlossen – unabhängig davon, dass der U das Vertragsverhältnis vorzeitig aufgrund der Erkrankung des HV beendet hat. Die außerordentliche Kündigung des U ändert nichts an der Tatsache, dass der HV die Initiative zur Beendigung des Vertrags ergriffen hat.