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ERGEBNISVORSCHLÄGE

RG, 04.10.1910 - II 649/09

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Fabrikant (Unternehmer) kann den Provisionsanspruch eines Handelsvertreters nicht mit der Begründung ablehnen, dass die Geschäfte aufgrund von Überlastung nicht ausgeführt wurden. Das Gericht entschied, dass der Provisionsanspruch besteht, da die Nichtausführung auf das eigene Verschulden des Unternehmers zurückzuführen ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) fordert von dem Fabrikanten (Unternehmer, U) die Zahlung seiner Provision gemäß § 88 Abs. 1 HGB, da er Geschäfte vermittelt hat. Der Unternehmer bestreitet den Anspruch mit der Begründung, die Geschäfte seien nicht zur Ausführung gelangt, weil seine Fabrik zum Lieferzeitpunkt mit Bestellungen überhäuft war.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht (Reichsgericht, RG) entschied, dass der Provisionsanspruch des Handelsvertreters bestehen bleibt. Der Unternehmer kann sich nicht auf die Nichtausführung der Geschäfte berufen, wenn diese auf sein eigenes Verhalten (hier: Annahme zu vieler Bestellungen) zurückzuführen ist.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte sich auf § 88 Abs. 2 HGB (1897), der verhindern soll, dass ein Handelsvertreter, der seine Pflichten beim Abschluss eines Geschäfts erfüllt hat, aufgrund eines Verhaltens des Unternehmers um seinen Lohn gebracht wird. Die Überlastung der Fabrik mit Bestellungen sei vom Unternehmer selbst verschuldet. Nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände könnte der Provisionsanspruch entfallen – diese lagen hier jedoch nicht vor.

KI INHALT
Ein Fabrikant kann den Provisionsanspruch eines Handelsvertreters nicht mit der Begründung bestreiten, dass Geschäfte nicht ausgeführt wurden, weil die Fabrik überlastet war, es sei denn, besondere Umstände liegen vor.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Wegfall des Provisionsanspruchs bei Nichtausführung des Geschäfts wegen Kapazitätsauslastung
Provisionsanspruch
FUNDSTELLE
RGZ 74, 167
NORM
§ 88 HGB 1897
§ 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
RG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
04.10.1910
AKTENZEICHEN
II 649/09
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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