Vorinstanz FG Rheinland-Pfalz, 02.10.2002 - 3 K 1787/00 -
zu der Entscheidung vgl. Fuhrmann, BeSt 04, 18; GmbH-Stpr 04, 238; Damaschke, StBW 13, 314; Lichtinghagen, StuB 07, 765; Vater, UM 04, 268
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entschied, dass die entgeltliche Unterlassung von Wettbewerb für fünf Jahre eine nachhaltige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG 1991 darstellt und damit umsatzsteuerpflichtig ist. Die Vergütung von 8 Mio. DM für den Wettbewerbsverzicht unterliegt daher der Umsatzsteuer, und diese entsteht bereits im Jahr der Vereinnahmung, selbst wenn die Leistung über mehrere Jahre erbracht wird.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Wer: Herr X (Steuerpflichtiger) und ein Unternehmer (U).
- Was: Herr X verpflichtet sich vertraglich, für fünf Jahre in Norddeutschland keine klinischen Einrichtungen zu errichten oder zu betreiben (Wettbewerbsverzicht). Dafür zahlt der U an Herr X eine Vergütung von 8 Mio. DM.
- Woraus: Streitig ist, ob die entgeltliche Wettbewerbsunterlassung eine nachhaltige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG 1991 ist und damit der Umsatzsteuer unterliegt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH bejaht, dass der entgeltliche Wettbewerbsverzicht eine sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG) und eine nachhaltige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 UStG 1991) darstellt. Daher ist die Vergütung umsatzsteuerpflichtig. Die Steuer entsteht bereits im Jahr der Vereinnahmung (1991), auch wenn die Unterlassungsleistung über mehrere Jahre (bis 1996) erbracht wird.
c) Begründung des Gerichts:
Sonstige Leistung:
- Ein Unterlassen (hier: Wettbewerbsverzicht) kann eine sonstige Leistung sein (§ 3 Abs. 9 UStG). § 3a Abs. 4 Nr. 9 UStG sieht explizit vor, dass auch der Verzicht auf eine gewerbliche Tätigkeit eine sonstige Leistung ist.
Nachhaltige Tätigkeit:
- Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG ist eine Tätigkeit nachhaltig, wenn sie auf Dauer angelegt ist und zur Erzielung von Einnahmen dient.
- Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse:
- Die 5-jährige Dauer des Wettbewerbsverbots und das wirtschaftliche Gewicht (8 Mio. DM) sprechen für Nachhaltigkeit.
- Unerheblich sind:
- Fehlender Zusammenhang mit anderen unternehmerischen Tätigkeiten des Herr X (z.B. Wohnraumvermietung).
- Fehlende Absicht, sich in Zukunft erneut gegen Entgelt einem Wettbewerbsverbot zu unterwerfen.
Richtlinienkonforme Auslegung:
- Das UStG 1991 ist im Einklang mit der 6. EG-Richtlinie (77/388/EWG) auszulegen.
- Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie definiert wirtschaftliche Tätigkeiten weit und umfasst auch Leistungen wie den entgeltlichen Verzicht auf eine unternehmerische Betätigung.
- Der EuGH hat in früheren Urteilen (z.B. Enkler, Harnas & Helm) bestätigt, dass die Mehrwertsteuer einen weiten Anwendungsbereich hat.
Steuerentstehung:
- Da das Entgelt bereits 1991 vereinnahmt wurde, entsteht die Umsatzsteuer für die gesamte Leistung in diesem Jahr (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Satz 4 UStG), auch wenn die Unterlassung über mehrere Jahre erbracht wird.
Abgrenzung zu früherer Rechtsprechung: Der BFH weicht von einer älteren Entscheidung (BGH, 30.07.1986) ab, da das UStG 1951 (Allphasenbruttoumsatzsteuer) noch keine vergleichbare Regelung wie § 3a Abs. 4 Nr. 9 UStG 1991 kannte. Das UStG 1991 ist als Mehrwertsteuergesetz richtlinienkonform und damit weiter auszulegen.