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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das AG Mönchengladbach entschieden, dass eine im Handelsvertretervertrag (HVV) vereinbarte garantierte Jahresprovision nicht nur während der Garantiezeit fällige Provisionen abdeckt, sondern auch sog. Überhangprovisionen (nach der Garantiezeit fällig werdende Provisionen für während der Garantiezeit vermittelte Geschäfte). Eine gesonderte Vergütung dieser Überhangprovisionen neben der Garantieprovision ist daher ausgeschlossen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) aus der Modebranche (Vorordergeschäft) verlangt von seinem Geschäftsherrn die Auszahlung von Überhangprovisionen – also Provisionen für Geschäfte, die er während der Laufzeit einer garantierten Jahresprovision vermittelt hat, deren Fälligkeit aber erst nach Ablauf der Garantiezeit eintritt. Der HV stützt seinen Anspruch auf den HVV, der eine garantierte Jahresprovision sowie eine zusätzliche Provision für darüber hinaus verdiente Beträge vorsieht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat den Anspruch des HV auf gesonderte Zahlung der Überhangprovisionen abgelehnt. Die garantierte Jahresprovision umfasst nach der Auslegung des Vertrages sämtliche Provisionen, die der HV für seine Tätigkeit während der Garantiezeit verdient hat – unabhängig davon, wann die Fälligkeit der einzelnen Provisionsansprüche eintritt.
c) Begründung des Gerichts: Die Vertragsauslegung ergab, dass Anknüpfungspunkt für die Abrechnung der garantierten Provision die Tätigkeit des HV (Vermittlungszeitpunkt) ist, nicht der spätere Zeitpunkt der Fälligkeit. Daher sind auch Überhangprovisionen, die erst nach der Garantiezeit fällig werden, von der Garantie abgedeckt. Eine doppelte Vergütung (Garantieprovision + gesonderte Überhangprovision) wäre mit dem Vertragszweck unvereinbar.